Abrechnung Bußgeldsache 5115

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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leika

#1

28.05.2017, 18:54

Hallo,
habe mal eine Frage zur Rechnungserstellung in einer Bußgeldsache mit Ra-Micro bzw. die Gebühr 5115 die in diesem Fall der Abrechnung, da Mitwirkung am Verfahren zur Vermeidung der Hauptverhandlung,
auch anfiel. Bußgeld betrug 58,00 €

Habe meinem Chef die diese Rechnung so vorgelegt,.

Grundgebühr in Bußgeldsachen § 14, Nr. 5100 VV RVG 100,00 €
Verfahrensgebühr für Verfahren vor Verwaltungsbehörde (Geldbuße von 40,00 bis 5000,00 €) § 14, Nr. 5103 160,00 €
VV RVG
Mitwirkung am Verfahren zur Vermeidung der Hauptverhandlung, Verfahrensgebühr für Verfahren vor 65,00 €
Verwaltungsbehörde (Geldbuße unter 60,00 €) Nr. 5115, 5101 VV RVG
Zwischensumme der Gebührenpositionen
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme netto
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG
zu zahlender Betrag

Mein Chef meinte dass die Gebühr 5115 Mitwirkung am Verfahren zur Vermeidung der Hauptverhandlung, Verfahrensgebühr für Verfahren vor
Verwaltungsbehörde (Geldbuße unter 60,00 € so nicht stimmen würde seiner Meinung gäbe es nur noch ab (40.000 bis 5000,00 )müsste es so ausssehen:

Mitwirkung am Verfahren zur Vermeidung der Hauptverhandlung, 40,00 bis 5000,00 €) Verfahrensgebühr für Verfahren vor 160,00 €
Verwaltungsbehörde.

Da das Bußgeld 58,00 € betrug war es für mich eine Gebühr von € 65,00. (Nun weiß ich nicht was richtig ist, da ich ja nur 2 Möglichkeiten bei Ra-Micro habe und bitte um Eure Hilfe)

Bei Ra-Micro kann ich aber nur diese beiden Positionen s. unten eingeben.
Mitwirkung am Verfahren zur Vermeidung der Hauptverhandlung, Verfahrensgebühr für Verfahren vor 65,00 €
Verwaltungsbehörde (Geldbuße von 60,00 bis 5000,00 €) Nr. 5115, 5103 VV RVG
Mitwirkung am Verfahren zur Vermeidung der Hauptverhandlung, Verfahrensgebühr für Verfahren vor 160,00 €
Verwaltungsbehörde (Geldbuße von 60,00 bis 5000,00 €) Nr. 5115, 5103 VV RVG
:thx
Sonnenkind
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#2

29.05.2017, 06:54

Ihr liegt beide falsch. Deine obige Rechnung ist falsch. Wenn die Geldbuße 58,00 Euro sind, hast du Gebühren 5100 und 5101. Vergiß auch ganz schnell die 40,00 Euro. Das hat sich mittlerweile auf 60,00 Euro geändert. Die 5101 ist die Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von weniger als 60,00 Euro und die 5103 ist bei einer Geldbuße von 60,00 - 5.000,00 Euro. Wenn dann bei dir die 5115 dazu kommt, fällt diese in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr an und somit in deinem Fall in Höhe von 65,00 Euro.
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leika

#3

29.05.2017, 19:52

Hallo Sonnenkind,

vielen Dank für Deine Antwort. Genauso wie Du es geschrieben hast hatte ich die Rechnung erstellt. Diese wurde von meinem Chef moniert, da er (noch immer) der Meinung ist, dass die Gebühren von 40,00 € bis .... sind. Genau so verhält es sich mit der Gebühr 5115 . Nun muss ich ihn davon überzeugen, :kopfkratz ( finde es nirgenwo zum Nachlesen )dass die zuerst erstellte Rechnung von mir richtig war und sich das mittlerweile auf 60,00 € geändert hat, so wie es ja auch von Ra-Micro angegeben wird.

:thx
Sonnenkind
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#4

29.05.2017, 20:12

Soll sich dein Chef vielleicht mal ein aktuelles RVG zulegen. :mrgreen: Oder hier im Internet schauen:

https://dejure.org/gesetze/RVG/Anlage_1.html
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leika

#5

29.05.2017, 20:38

Es ist manchmal so schwer ,,den Chef " zu überzeugen. Hatte es auch versucht da legte er mir dieses auf den Tisch

Verfahren vor der Verwaltungsbehörde

Haben Sie bereits vor der Bußgeldstelle bis zum Eingang der Akten bei Gericht Tätigkeit entfaltet, kommt die Verfahrensgebühr hinzu.

Für Geldbußen zwischen 40 und 5.000 € liegt der Gebührenrahmen nach Nr. 5103 VV-RVG zwischen mindestens 30 € und höchstens 290 €.
Die Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von weniger als 40 € entsteht nur in dem Rahmen nach Nr. 5101 VV-RVG.
Bei einer Geldbuße von mehr als 5.000 € erhöht sich die Verfahrensgebühr auf den Rahmen 40,00 bis 300 €.
In den seltenen Fällen der Vertretung des Mandanten im Rahmen einer Vernehmung entsteht daneben die Terminsgebühr bei der Verwaltungsbehörde je nach der angedrohten Geldbuße (Nr. 5102, 5104, 5106 VV-RVG).
Werde ihn morgen das aktuelle RVG vorlegen.
Vielen Dank. ,,Cheffe hat auch nicht immer recht!!!!
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