Abrechnung bei Einigung in verbundenen Verfahren ArbR

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Sanya
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#1

18.07.2017, 16:44

Hallo zusammen!

Wie rechne ich ab, wenn in einem Kündigungsschutzverfahren (Kündigung 12/2016), welches zuvor mit einem anderen Kündigungsschutzverfahren (Kündigung 02/2017) verbunden wurde, ein Vergleich geschlossen wurde?

Der Ablauf stellt sich wie folgt dar:

Kündigung 12/2016 -> Kage 01/2017 -> Gütetermin Anfang März 2017 (In dem Termin wird auch über das Parallelverfahren gesprochen)
Kündigung 02/2017 -> Klage 03/2017 -> Gütetermin Ende März 2017 (In dem Termin ergeht Beschluss, dass Verfahren verbunden werden) -> 06/2017 Vergleichsschluss

So, eigentlich lautet der Grundsatz ja, dass bereits verdiente Gebühren nicht mehr wegfallen und man die Verfahren getrennt abrechen kann. Das hätte ich nun auch gemacht, nur ist der Streitwert für das erste Kündigungsschutzverfahren als Vergleichsmehrwert in dem zweiten, führenden Verfahren berücksichtigt. Bei der Terminsgebühr gehe ich davon aus, dass die des ersten Verfahrens in der des zweiten Verfahrens aufgeht, da die TG zuletzt ja aus dem höheren, zusammengerechneten SW angefallen ist. Aber wie ist es mit der Verfahrensgebühr? Aus dem Vergleichsmehrwert fällt ja nur die geminderte Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Nr. 2 an, oder? Kann ich dann gleichzeitig in dem ersten Verfahren eine volle VG abrechnen?
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Anahid
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#2

18.07.2017, 19:28

Einmal angefallene Gebühren fallen nicht mehr weg, wie Du selbst richtig schreibst. Wenn vor Verbindung in dem anderen Verfahren ein Termin stattgefunden hat, dann sind VG und TG in diesem Verfahren angefallen. Zur Vereinfachung würde ich daher in dem Verfahren, in dem der Vergleich abgeschlossen wurde, die VG und die TG aus dem Wert dieses Verfahrens abrechnen und die EG aus dem zusammengerechneten Streitwert. Da beide Verfahren gerichtlich anhängig waren, fällt nur eine 1,0 EG aus dem Gesamtwert an. Die Abrechnung der Nr. 3101 würde ich unterlassen, da Du dann diese Gebühr auf die VG aus dem anderen Verfahren anrechnen müsstest. Gebührenrechtlich richtig (für die, die noch ihre Ausbildung machen) ist die Abrechnung mit Anrechnung.
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Sanya
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#3

19.07.2017, 16:27

Vielen Dank schonmal Anahid!

Ich werde mir das Ganze in Ruhe ansehen, sobald ich Zeit habe.
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