2 Fragen zum KFA

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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charlie20
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#1

07.05.2018, 12:44

Hallo,
ich habe gleich zwei Fragen zu einem KFA und wäre dankbar wenn Ihr mir helfen könntet.

1) In einer Mahnsache erging ein Versäumnisurteil an den Beklagten: Der Beklagte wird verurteilt n die Klägerin (unsere Mandantin) 395,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkte usw. sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von € 83,54 zu zahlen.
Der Streitwert wird auf 395,00 € fesgestzt.
Daraufhin hat der Beklagte Einspruch erhoben den jedoch wieder zurückgenommen.

Danach Beschluss : Dem Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreit auferlegt nachdem er den Einspruch zurückgenommen hat. Er ist des Einspruchs verlustig . Der Streitwert wird auf 395,00 € festgesetzt..
Nun weiß ich aber nicht genau welchen Streitwert ich nehmen soll?
395,00€ + 83,54 =Rechtsanwaltskosten=478,54 oder nur den Streitwert von 395,00
Habe den KFA mal so erstellt

Gegenstandswert: 395,00 €
1,0 Verfahrensgebühr, Antrag auf Erlass Mahnbescheid § 13 RVG, Nr. 3305 VV RVG 45,00 €
0,65 Anrechnung Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG gem. Vorbem. 3 IV VV RVG Wert 395,00 € 58,50 €
-29,25 €
1,3 Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RV 58,50 €
Anrechnung gem. Nr. 3305 Satz 2 VV RVG 1,0 aus Wert 395,00 € -45,00 €
- Pauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 9,00 € bleibt bestehen. -
Zwischensumme der Gebührenpositionen 29,25 €

Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,70 €
Zwischensumme netto 49,95 €
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 9,49 €
Zwischensumme brutto 59,44 €
vorgelegte Gerichtskosten 73,00 €
Gesamtsumme 132,44 €

2. Frage
Habe einen Kfa in einem Rechtsstreit erstellt. Bekomme nun Bescheid von AG mit den Hinweis: Es wird um Bestätigung gebeten, dass kein Antrag auf Fessetzung von PKh vergütung gestellt wird.. Angesichts des vollständigen Obsiegens ihrer Partei schliessen sich die Anträge gegenseitig aus. Jedoch weiss ich nicht so richtig was ich damit anfangen soll.

:thx
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#2

07.05.2018, 13:30

2. Frage zuerst:

Eure Seite hat augenscheinlich PKH erhalten. Der SW scheint derart gering zu sein, dass ein Auseinanderfallen von PKH- und WA-Vergütung nicht stattfindet. Es ist daher wichtig anzugeben, ob ihr die PKH-Vergütung - die euch auf jeden Fall sicher ist - geltend machen wollt. Dann würde ein KFA entfallen, da die Endsummen identisch sind.
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#3

08.05.2018, 15:23

1. Frage:

Abrechnung sieht gut aus...

Soweit die RA-Kosten die eingeklagte Hauptforderung betreffen, sind sie dem Streitwert nicht hinzuzurechnen.

Grüße
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charlie20
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#4

09.05.2018, 21:04

Hallo Ihr Beiden,

vielen Dank fürEure Antworten.
:thx
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#5

09.05.2018, 21:35

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