0,65 Gebühr Abzug im KFA

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
AzubineNRW
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#1

10.08.2017, 10:00

Hallo,

wir haben 1.650 Euro und 157,79 Euro Anwaltskosten eingeklagt. Uns wurden im Urteil 78,95 Euro (50 %) Anwaltskosten zugesprochen. Die Klage haben wir größtenteils verloren, uns wurden 67 % der Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Muss jetzt 0,65 Gebühr aus 157,79 Euro oder aus 195 Euro (1,3 Gebühr beim Gegenstandwert von 1.650 Euro) im KFA abgezogen werden?

Danke für Eure Hilfe.

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#2

10.08.2017, 10:21

ich vermute, dass die Gegenseite die Anwaltskosten nicht bezahlt hat. Deshalb ist im Kfa eine 0,65 Gebühr aus dem Wert 78,95 € anzurechnen.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
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#3

10.08.2017, 16:52

Doch, die Gegenseite hat außergerichtliche Anwaltskosten bezahlt. 334,75 Euro.
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#4

11.08.2017, 08:56

Bleibt es nun dadurch bei den 78,95 Euro? Ich muss um 10 Uhr ans Gericht. Danke
StarsinEyes
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#5

11.08.2017, 09:03

Ich würde sagen, dass eine 0,65 Gebühr aus der bereits bezahlten bzw. zugesprochenen Geschäftsgebühr anzurechnen ist.
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#6

11.08.2017, 09:11

Das wären aber verschiedene Beträge 1/2 aus 334,75 Euro (Außergerichtlich erhalten) oder ( 1/2 aus 78,95 Euro wurde im Urteil zugesprochen) oder 1/2 aus dem Klageantrag 157,79 (78,95 Euro)
StarsinEyes
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#7

11.08.2017, 09:22

die € 78,95 aus dem Urteil sind aber doch in den außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren enthalten. Diese wurden doch lediglich von der Gegenseite außergerichtlich nicht bezahlt. Da die euch aber zugesprochen wurden, sind außergerichtliche Kosten in Höhe von € 413,70 praktisch bezahlt und damit eine 0,65 aus der Geschäftsgebühr der gesamt bezahlten außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren. Es spielt ja keine Rolle, ob ihr die € 78,95 jetzt erst noch bezahlt bekommt. Insgesamt wurden Euch eben diese € 413,70 zugesprochen worden.
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#8

11.08.2017, 09:36

Ich meine gelernt zu haben, dass ich die Hälfte des Klageantrags 157,79 Euro - somit 78,95 Euro nun im KFA abziehen muss

1,3 Verfahrensgebühr §§ 2, 13 RVG Nr. 3100 VV

1,2 Terminsgebühr §§ 2,13 RVG Nr. 3104 VV

Post- und Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 VV-RVG '13

Fahrtkosten Horn – Detmold und zurück (20 km) §§ 2,13 RVG Nr. 7003 VV

Abwesenheitsentgelt §§ 2,13 RVG Nr. 7005 VV

Abzüglich 0,65 Geschäftsgebühr

Bin mir aber nicht sicher
StarsinEyes
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#9

11.08.2017, 10:10

So jetzt bin ich offenbar wach genug. Du hast natürlich recht. Anzurechnen ist nur der Teil der Geschäftsgebühr der eingeklagt wurde bzw. der Teil der Geschäftsgebühr der auf den Hauptklageantrag kommt, also auf die € 1600,00
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#10

14.08.2017, 12:46

Sorry, ich bin zu doof -

Das sind verschiedene Beträge:

In der Klage wurden 157,79 Euro als Nebenforderung eingeklagt.

Geschäftsgebühr bei 1698,73 Euro Streitwert sind aber 195 Euro

Wovon nehme ich jetzt die Hälfte? Im Ergebnis 78,90 Euro oder 97,50 Euro?

1000 Dank für die Hilfe.
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