Zustellung durch den GV

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silvester
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#1

09.09.2015, 16:11

Quelle: juris Logo
Norm: § 766 ZPO


Art der Zustellung des Gerichtsvollziehers im Zwangsvollstreckungsverfahren

Leitsatz

Hat ein Gläubiger ausdrücklich eine Zustellung per Post beantragt, wird damit im Rahmen der Parteimaxime dem Gerichtsvollzieher die Ermessensausübung gem. § 15 II S. 1 GVGA dahingehend reduziert, dass im Regelfall eine Zustellung per Post erfolgen muss. Sollten im Einzelfall besondere Umstände begründet liegen, die eine Zustellung per Post an den Schuldner nicht im Sinne des Gläubigers erscheinen lassen, hat der Gerichtsvollzieher das weitere Vorgehen vorab mit dem Gläubiger abzuklären.
AG Wiesbaden Beschluss vom 24.04.2015 65 M 1262/15
Geiselmann
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#2

09.09.2015, 20:10

ZPO §§ 192, 194 , § 802 f (Zustellungsart Verfahren zur Abnahme der VA)
Der Gläubiger kann dem Gerichtsvollzieher nicht vorschrei¬ben, ob eine Zustellung (hier zur Ladung der Vermögensaus¬kunft) persönlich oder durch Weiterbeauftragung der Post er¬folgt.
- AG Limburg a. d. Lahn, Beschluss vom 24. Juni 2014– 81 M 1396/14 –
Weitere Rechtsprechung hierzu:
AG Hann. Münden, Beschluss vom 19. 4. 2002 – 5 M 946/01, DGVZ 2002, S. 95;
LG Bonn, Beschluss vom 11. 11. 2003 – 22 M 3332/02, DGVZ 2004, S. 45
AG Bonn, Beschluss vom 12. 12. 2005 – 24 M 6367/05, DGVZ 2006, S. 124

ZPO §§ 191 ff. (Zustellungen auf Betreiben der Parteien, Wahl der Zustellungsart VAK)
Persönliche Zustellung Ladung VAK statt beantragter Zustellung durch die Post
Zwar hat der Gläubiger vorliegend ausdrücklich beantragt, Zustellungen durch die Post vorzunehmen. Dieser Antrag führt jedoch nicht zu einer Ermessensreduktion dahin, dass der Gerichtsvollzieher in jeden Fall von einer persönlichen Zustellung abzusehen hat. Auch ist keine besondere Eilbedürftigkeit der Zustellung noch sind besondere Umstände erkennbar, die eine persönliche Zustellung geboten hätten. Andererseits ergibt sich aber aus. der Formulierung "insbesondere" in § 15 Abs. 2 GVGA, dass die in der Bestimmung enthaltenen Gründe nicht abschließend sind, so dass auch weitere Erwägungen mit einbezogen werden. Grundsätzlich kann es dem Gerichtsvollzieher im Hinblick auf den Zweck der Neuregelung des Vollstreckungsrechts nicht verwehrt werden, die Terminsladung zur Abgabe der Vermögensauskunft persönlich vorzunehmen, auch unter Berücksichtigung der durch die derzeit noch entstehenden höheren Kosten als bei der Zustellung durch die Post. Durch die
Neuregelung des Vollstreckungsrechts soll das Verfahren einerseits beschleunigt werden, andererseits wurde die gütliche Erledigung in den Vordergrund gestellt. Eine Beschleunigung des Verfahrens kann dadurch erreicht werden, dass bei einem persönlichen Antreffen- des Schuldners bei Zustellung der Ladung auf die Folgen der Säumnis deutlich hingewiesen werden kann; auch kann der Gerichtsvollzieher einem Angetroffenen zweckdienliche Hinweise geben. Die persönliche Information ist - wie die Erfahrung der zuständigen Dezernentin zeigt - der schriftlichen Information vorzuziehen, insbesondere da Teile der schriftlichen Information durch die Schuldner häufig nicht gelesen bzw. nicht beachtet werden. Auch kann eine mögliche frühzeitige Kontaktaufnahme bei persönlicher Zustellung einer gütlichen Einigung dienlich sei.
- AG Neunkirchen, Beschl. vom 30.01.2014, 18 M 34/14 -

S. Geiselmann
Geiselmann
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#3

10.09.2015, 18:42

ZPO §§ 192, 194 , § 802 f (Zustellungsart Verfahren zur Abnahme der VA)
Der Gläubiger kann dem Gerichtsvollzieher nicht vorschrei­ben, ob eine Zustellung (hier zur Ladung der Vermögensaus­kunft) persönlich oder durch Weiterbeauftragung der Post er­folgt.
- AG Limburg a. d. Lahn, Beschluss vom 24. Juni 2014– 81 M 1396/14 –
Weitere Rechtsprechung hierzu:
- AG Hann. Münden, Beschluss vom 19. 4. 2002 – 5 M 946/01, DGVZ 2002, S. 95;
- LG Bonn, Beschluss vom 11. 11. 2003 – 22 M 3332/02, DGVZ 2004, S. 45
- AG Bonn, Beschluss vom 12. 12. 2005 – 24 M 6367/05, DGVZ 2006, S. 124
- AG Neunkirchen, Beschl. vom 30.01.2014, 18 M 34/14 -

ZPO §§ 191 ff. (Zustellungen auf Betreiben der Parteien, Wahl der Zustellungsart VAK)
Persönliche Zustellung Ladung VAK statt beantragter Zustellung durch die Post
Zwar hat der Gläubiger vorliegend ausdrücklich beantragt, Zustellungen durch die Post
vorzunehmen. Dieser Antrag führt jedoch nicht zu einer Ermessensreduktion dahin, dass der
Gerichtsvollzieher in jeden Fall von einer persönlichen Zustellung abzusehen hat. Auch ist keine
besondere Eilbedürftigkeit der Zustellung noch sind besondere Umstände erkennbar, die eine
persönliche Zustellung geboten hätten. Andererseits ergibt sich aber aus. der Formulierung
"insbesondere" in S 15 Abs. 2 GVGA, dass die in der Bestimmung enthaltenen Gründe nicht
abschließend sind, so dass auch weitere Erwägungen mit einbezogen werden. Grundsätzlich kann es dem Gerichtsvollzieher im Hinblick auf den Zweck der Neuregelung des Vollstreckungsrechts nicht verwehrt werden, die Terminsladung zur Abgabe der Vermögensauskunft persönlich vorzunehmen, auch unter Berücksichtigung der durch die derzeit noch entstehenden höheren Kosten als bei der Zustellung durch die Post.
- OLG Köln, Beschl. vom 13.04.2015, 17 W 319/14-

Die Gläubigeranweisung im Vollstreckungsauftrag, alle erforderlichen Zustellungen durch Aufgabe zur Post zu erledigen, kann sich nach der Gesetzesterminologie (SS 183, 184 ZPO) nur auf Auslandszustellungen beziehen und ist deshalb bei einer im Inland durchzuführenden Zustellung unbeachtlich.
Die Wahl zwischen der Zustellung durch ihn selbst (§§ 192, 193 ZPO) oder durch die Post (§§ 192, 194 ZPO) trifft der Gerichtsvollzieher nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei der ihm obliegenden Ermessensausübung darf er auf allgemeine Erwägungen und generelle Erfahrungswerte zurückgreifen, er ist nicht auf die Umstände des konkreten Einzelfalls beschränkt.
- OLG Stuttgart, Beschl. vom 23.02.2015, 8 W 75/15 im Anschluss an LG Ellwangen, Beschl. vom 12.01.2015, 1 T 224/15 und AG Ellwangen, Beschl. vom 31.10.2014, 2 M 1072/14 in DGVZ 4/2015

so auch
- AG Königswinter, Beschl. vom 13.07.2014, 6 M 273/14
- AG Pirmasens, Beschl. vom 20.08.2014, 1 M 1166/14
- AG Saarlouis, Beschl. vom 17.09.2014, 15 M 1301/14
- AG Neustadt a.d.W. Beschl. vom 25.08.2014, 1 M 766/14
- AG Grünstadt, Beschl. vom 22.09.2014, M 436/14
- AG Homburg, Beschl. vom 28.08.2014, 15 M 456/14
- AG Bremen-Blumenthal, Beschl. vom 25.11.2014, 22 M 1311/14
- AG Homburg, Beschl. vom 16.10.2014, 15 M 628/14
- AG St. Ingbert, Beschl. vom 03.12.2014, 5 M 446/14
- AG Viersen, Beschl. vom 19.11.2014, 15 M 2240/14
- AG Krefeld, Beschl. vom 26.11.2014, 112 M 781/14
- AG Ludwigsburg, Beschl. vom 12.12.2014, 1 M 4468/14
- AG Mönchengladbach-Rhydt, Beschl. vom 15.07.2014, 32 M 1665/14
- AG Grevenbroich, Beschl. vom 22.12.2014, 30 M 2918/14
- AG Leipzig, Beschl. vom 28.01.2015, 431 M 23908/14 in DGVZ 6/2015
- AG Backnang, Beschl. vom 08.01.2015, 3 M 1548/14
- AG Marbach, Beschl. vom 07.04.2015, 3 M 1038/14
- LG Saarbrücken, Beschl. 20.04.2015, 5 T 475/14
- LG Karlsruhe, Beschl. vom 02.04.2015, 5 T 193/14
- AG Döbeln, Beschl. vom 29.04.2015, 1 M 547/15
silvester
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#4

09.08.2016, 10:34

Die richtige Verfahrensweise ist noch immer umstritten

1. Die Zustellung der Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft hat aus Gründen der kostenschonenden Forderungsbeitreibung (§ 802 a ZPO) sowie der allgemeinen Dispositionsbefugnis des Gläubigers, der Beginn, Ende sowie Art und Ausmaß der Zwangsvollstreckung bestimmt, grundsätzlich durch die Beauftragung der Post (Nrn. 101, 701, 716 KV GvKostG) zu erfolgen.
2. Für eine andere Verfahrensweise – die persönliche Zustellung - muss der Gerichtsvollzieher sachliche Gründe des Einzelfalles benennen kön-nen. Allgemeine Erwägungen tragen vor dem Hintergrund der normativen Vorprägung der Ermessensentscheidung nicht.
OLG Koblenz, Beschluss vom 20. Oktober 2015 – 14 W 675/15 – DGVZ 2015, 252; Vollstreckung effektiv 2015, 210-212 ; FoVo 2015, 208

Zwar ist die Zustellungsart nach § 15 Abs. 2 Satz 1 GVollzGA in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichtsvollziehers gestellt. Durch die An-weisung des Gläubigers, erforderliche Zustellungen durch die Post zu bewirken, ist sein Ermessen aber reduziert. Er darf nur bei Vorliegen besonderer Gründe von der Anweisung abweichen
LG Stralsund, Beschluss vom 10. Dezember 2015 – 8 T 13/15 –, juris; JurBüro 2016, 213

Weist der Gläubiger den Gerichtsvollzieher an, die Zustellung der Ladung zur Vermögensauskunft mit der Post vorzunehmen, reduziert sich sein Ermessen bei der Auswahl der Zustellungsart grundsätzlich auf „null“.
OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 10. Februar 2016 – 14 W 1/16 – ; DGVZ 2016, 82
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