Ruhendstellung einer Kontopfändung

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Geiselmann
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#1

11.05.2016, 20:47

ZPO § 775 Nr. 4, § 843
Schließen Gläubiger und Schuldner im Rahmen der Zwangsvollstreckung ohne Einverständnis des Drittschuldners eine Ratenzahlungsvereinbarung, in der sich der Gläubiger gegenüber dem Schuldner verpflichtet, die Kontopfändung einstweilen auszusetzen, kommt eine gerichtliche Anordnung gegenüber dem Drittschuldner mit dem Inhalt, dass der Schuldner über die vom Gläubiger durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gepfändete und zur Einziehung überwiesene Forderung vereinbarungsgemäß vorläufig bis zu einem vom Gläubiger erklärten Widerruf oder der Zustellung einer anderweitigen Pfändung eines nachrangigen Gläubigers verfügen kann, nicht in Betracht.
BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2015 - VII ZB 42/14 -

S.Geiselmann
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#2

12.05.2016, 09:29

Es ist zwar für uns keine schöne Entscheidung, aber endlich ist Klarheit darüber geschaffen worden, ob der Ds die Ruhendstellung der Kontopfändung akzeptieren muss oder nicht. Bisher war das ja ein Glücksspiel (siehe Entscheidung des AG Bonn vom 03.09.2015 - 22 M 5630/15, demnach der DS verpflichtet wurde, die Ruhendstellung der Pfändung durch den Gläubiger zu vollziehen).
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
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