Keine Gl.-Haftung für Zustellungskosten der EAO

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NORTHERN DINO
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#1

22.09.2016, 18:36

LS
Der Vollstreckungsgläubiger schuldet nicht den Ersatz der Auslagen für die Zustellung der EAO nach § 882c II 2 ZPO.

OLG Celle, Beschl. v. 22.08.2016 - 2 W 184/16
~ Grüßle ~
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silvester
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#2

02.10.2016, 15:30

Beschlussempfehlung und Bericht vom 21.09.2016 des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 18/7560 – (Drucksache 18/9698, S. 16)

Durch eine gesetzliche Regelung …wird insbesondere verdeutlicht, dass der Grundsatz, dass der Gerichtsvollzieher in jeder Lage des Vollstreckungsverfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein soll (§ 802b Absatz 1 ZPO), auch bei und nach Zustellung der Eintragungsanordnung gilt. Insbesondere kann auch zu diesem Zeitpunkt noch eine Zahlungsvereinbarung nach § 802b Absatz 2 ZPO abgeschlossen werden; in der Praxis ist es nicht ungewöhnlich, dass ein Schuldner erstmals nach der mit der Zustellung der Eintragungsanordnung bewirkten Warnung Bereitschaft zeigt, an einer gütlichen Erledigung mitzuwirken. Zugleich wird damit auch klargestellt, dass Auslagen für die Zustellung der Eintragungsanordnung auch gegenüber dem Gläubiger als Auftraggeber nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gerichtsvollzieherkostengesetzes (GvKostG) in Ansatz gebracht werden können; eine Zustellungsgebühr für die Zustellung der Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis kann dagegen von dem Gläubiger aufgrund deren Charakters als Amtszustellung (§ 882c Absatz 2 ZPO-E) nicht erhoben werden.
silvester
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#3

03.12.2016, 13:48

Da haftet der Gläubiger also nun doch - entgegen der bisherigen Rechtsprechung:

Reparaturgesetz zur Reform der Sachaufklärung (BGBl. 55/16)
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