Gütliche Erledigung KV 207

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silvester
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#1

05.10.2013, 20:18

Mit der Einführung des Kostentatbestands der gütlichen Einigung soll eine Vergütung für einen isolierten Güteversuch abgegolten werden, nicht aber der für eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme abgegoltene Güteversuch zusätzlich vergütet werden (LG Dresden, Beschluss vom 28.6.2013, 2 T 323/13). Es kommt also entscheidend nur darauf an, dass die beiden Vollstreckungsanträge gleichzeitig gestellt wurden.
AG Vaihingen, Beschluss vom 22. August 2013 – 2 M 682/13
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NORTHERN DINO
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#2

06.10.2013, 12:33

Ergänzung: Den Beschl. des AG Vaihingen findet man in juris.
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#3

01.11.2013, 11:55

Es liegt kein isolierter Antrag auf gütliche Erledigung vor, wenn diese in einem Kombinations-Auftrag zusammen mit den Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft beauftragt wird. Es entsteht daher keine Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung.

AG Leipzig, Beschluss vom 16. Juli 2013 – 431 M 7456/13 – DGVZ 2013, 189
Zuletzt geändert von silvester am 24.11.2013, 12:20, insgesamt 1-mal geändert.
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#4

07.11.2013, 08:56

Die Gebühr nach KV-Nr. 207 fällt grundsätzlich nicht an, wenn gleichzeitig der Antrag gestellt wird, eine Vermögensauskunft des Schuldners einzuholen, (§ 802 a Nr. 2) oder die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben (§ 802 a Abs. 2 Nr. 4 ZPO. Es erscheint insofern unerheblich, ob der Gläubiger beantragt zunächst die gütliche Erledigung herbeizuführen und im Falle des Scheiterns der gütlichen Erledigung den Pfändungsversuch vorzunehmen.
AG Lörrach, Beschluss vom 09.08.2013 - 1 M 2326/13
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#5

13.11.2013, 18:35

Aus der Begründung des Bundesrates geht eindeutig hervor, dass der Gebührentatbestand 207 KV-GvKostG nur entstehen kann, wenn der Gerichtsvollzieher isoliert mit der gütlichen Erledigung, also ohne andere Maßnahmen des § 802a Abs. 2 ZPO, beauftragt wird.
AG Köln, Beschluss vom 05.06.2013 - 288 M 535/13
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#6

14.01.2014, 11:03

Die Gebühr nach KV 207 GvKostG für den Versuch einer gütlichen Erledigung des Sache ist nicht angefallen, denn sie entsteht ihrem Wortlaut nach nicht, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt ist. Dies war vorliegend mit dem Auftrag zur Sachpfändung der Fall.
AG Neukölln, Beschluß vom 28.05.2013, 30 M 8053/13
silvester
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#7

21.01.2014, 15:18

aus einem anderen Forum

Die Gebühr nach KV 207 GvKostG für den Versuch einer gütlichen Erledigung ist nicht angefallen, denn sie entsteht ihrem Wortlaut nach nicht, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt ist. Dies war vorliegend mit dem Auftrag zur Sachpfändung der Fall. Dem steht nicht entgegen, dass die Sachpfändung nach dem Wortlaut des Auftrages nur betrieben werden sollte, wenn der Versuch einer gütlichen Einigung fruchtlos bleibt. Denn dies ist bei jedem Versuch einer gütlichen Einigung der Fall.
AG Schöneberg, Beschluss vom 11.7.2013 – 35 M 8044/13 –


Die Gläubigerin hat gleichzeitig die Gerichtsvollzieherin mit der Sachpfändung beauftragt. Dem steht nicht entgegen, dass die Gläubigerin bestimmte, dass zunächst die gütliche Einigung i.S.d. § 802 b versucht werden soll und nur soweit diese nicht erzielt werden kann, die Sachpfändung zu betreiben ist. Der Versuch einer gütlichen Erledigung steht denknotwendig immer an erster Stelle, auch wenn der Gläubiger lediglich den Auftrag erteilen würde, die Sachpfändung durchzuführen.
AG Mannheim, Beschluss vom 7.8.2013 – 7 M 14/13 –

Bei einem Auftrag zur gütlichen Einigung in Verbindung mit einem Vollstreckungsauftrag, einem Auftrag zur Vermögensauskunft oder einem Kombi-Auftrag kann die Gebühr Nr. 207 KV-GvKostG nicht entstehen.
NOMOS KOMMENTAR. 2. Aufl., S. 452,453, Rdn. 25/26.
silvester
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#8

19.02.2014, 12:09

Die Gebühr nach KV 207 GvKostG entsteht nicht, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt ist. Die Vorgabe des Gläubigers, dass die Sachpfändung oder die Einholung der Vermögensauskunft erst dann betrieben werden soll, wenn die gütliche Erledigung nicht erzielt werden kann, macht den Auftrag für einen Güteversuch nicht zu einem isolierten Auftrag, denn zu einem Güteversuch ist der Gerichtsvollzieher gem. § 802b Abs. 1 ZPO auch ohne besonderen Auftrag verpflichtet. Ein isolierter Auftrag zur gütlichen Erledigung, der auch die Gebühr nach KV 207 entstehen lässt, liegt nur dann vor, wenn er n i c h t mit weiteren Aufträgen zur Pfändung oder Abnahme der VAK verbunden ist.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 05.09.2014 (1 M 2779/13) wird zurückgewiesen.
Landgericht Freiburg, Beschluss vom 22.01.2014 – 3 T 177/13 -
silvester
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#9

16.04.2014, 14:16

Die Gebühr gem. Nr. 207 KV-GvKostG entsteht, wenn der Gerichtsvollzieher lediglich mit der Abnahme der Vermögensauskunft und der gütlichen Erledigung beauftragt war.
Der Gesetzestext der Vorschrift Nr. 207 KV-GvKostG ist eindeutig. Nur wenn gleichzeitig mit dem Versuch der gütlichen Erledigung der Sache Maßnahmen nach § 802 Buchst. a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 ZPO beauftragt werden, findet der Grundsatz, dass eine Gebühr für einen Fall gütlicher Erledigung anfällt, keine Anwendung.
Die Auslegung eindeutiger Gesetzesformulierungen ist grundsätzlich unzulässig. Dies gilt umso mehr, wenn sich weder aus dem vom Erinnerungsführer zitierten Gesetzesentwurf des Bundesrates als auch nach der (zitierten) Gesetzesbegründung nicht sicher herleiten lässt, dass der Gesetzgeber kein kumulatives Zusammentreffen der Nrn. 2 und 4 beabsichtigt hat.
AG Geldern, Beschluss vom 08.01.2014 -21 M 2565/13

Die Gebühr gem. Nr. 207 GvKostG kann der Gerichtsvollzieher nicht geltend machen, wenn er mit Maßnahmen nach § 802 a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 ZPO beauftragt ist. Ist der Gerichtsvollzieher nur mit einer der vorgenannten Maßnahmen beauftragt, kann er die Gebühr gem. Nr. 207 GvKostG erheben.
LG Kleve, Beschluss vom 06.03.2014, 4 T 66/14

Die Gebühr für die gütliche Erledigung gem. Nr. 207 GvKostG fällt nach dem eindeutigen Wortlaut der Nachbemerkung zu Nr. 207 GvKostG nur dann nicht an, wenn eine Beauftragung mit einer Maßnahme nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 ZPO vorliegt.
Die fragliche Formulierung ist einer abweichenden Auslegung nicht zugänglich. Es handelt sich um einen Ausnahmetatbestand, der grundsätzlich eng auszulegen ist (vgl. BGH NJW 1985, 2526).
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.03.2014 - I -10 W 33/14
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#10

21.04.2014, 18:38

Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die Gebühr nach KV 207 GvKostG nicht zu erheben. Die Ansicht, dass die Einschränkung der Anmerkung zu KV 207 nicht eingreife, wenn der Gerichtsvollzieher nur mit EINER der Maßnahmen nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 ZPO beauftragt ist, wird von der Kammer nicht geteilt. Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 16/10069, S. 48) soll mit der Gebühr nach KV 207 nur der isoliert beauftragte Güteversuch abgegolten werden, während der Aufwand der gütlichen Einigung im Rahmen einer darüber hinaus beauftragten Vollstreckungsmaßnahme „insbesondere das Aufsuchen des Schuldners“ mit den Gebühren für diese andere Maßnahme abgegolten sein sollen.
LG Duisburg, Beschluss v. 27.3.2014 – 7 T 1/14 -
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