Gütliche Erledigung KV 207

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silvester
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#11

10.07.2014, 14:53

siehe dazu auch nachfolgende Entscheidung
Der Senat teilt die von Amts- und Landgericht vertretene Auffassung, dass die Gebühr nach Nr. 207 KV-GvKostG nicht angefallen ist, denn eine isolierte Antragstellung in Bezug auf eine gütliche Erledigung liegt nicht vor und das Entfallen der Gebühr setzt nur eine der in S. 3 genannten Amtshandlungen voraus.
OLG Köln, Beschluss vom 11.06.2014, 17 W 66/14

Der Wortlaut der Entscheidung findet sich unter nachfolgendem Link:

http://openjur.de/u/693905.html
silvester
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#12

11.02.2015, 14:56

Nach der Anmerkung zu KV 207 Satz 2 GvKostG kommt die Gebühr für die gütliche Erledigung nicht zum Ansatz, wenn der Auftrag zugleich Maßnahmen zur Pfändung oder Abnahme der VAK umfasst. Dies gilt auch dann, wenn der weitergehende Auftrag nur auf eine der in Satz 2 der Anmerkung genannten Maßnahmen nach § 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO (Vermögensauskunft) und § 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO (Pfändung) gerichtet ist.
OLG Stuttgart, Beschluss vom 04. Februar 2015 – 10 T 438/14 -
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#13

10.12.2015, 09:40

1. Die Gebühr nach Ziffer 207 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtsvollzieherkostengesetz fällt bereits dann nicht an, wenn der Gerichtsvollzieher entweder mit der Sachpfändung oder mit der Abnahme der Vermögensauskunft beauftragt ist.
2. Für eine Zustellung der Anordnung nach § 882c ZPO durch den Gerichtsvollzieher können Kosten nach Ziffer 100 des Kostenverzeichnisses nicht erhoben werden, weil es sich um eine von Amts wegen vorzunehmende Zustellung handelt.
OLG Karlsruhe; Beschluss vom 25. August 2015; 11 W 3/15
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#14

18.01.2016, 08:45

Es liegt kein die Gebühr nach Nr. 207 GvKostG KV auslösender isolierter Auftrag zur Herbeiführung einer gütlichen Erledigung der Sache (§ 802b ZPO) vor, wenn der an den Gerichtsvollzieher gerichtete Vollstreckungsauftrag vorrangig auf eine gütliche Erledigung (§ 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 802b ZPO) abzielt und nur für den Fall des Scheiterns auf weitere Vollstreckungsmaßnahmen gemäß § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 ZPO abstellt.
Sächs. OVG, Beschluss vom 15-06-2015, 3 B 7/15
silvester
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#15

13.02.2016, 17:09

1. Die Gebühr für den Versuch einer gütlichen Einigung gemäß Nr. 207 KV-GvKostG entsteht gemäß Nr. 207 Satz 2 KV-GvKostG schon dann nicht, wenn der Gerichtsvollzieher neben der gütlichen Erledigung nur mit Abnahme der Vermögensauskunft oder nur mit der Pfändung beauftragt war (Anschluss an das OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Februar 2015, 8 W 458/14; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. August 2015, 11 W 3/15 und OLG Köln, Beschluss vom 11. Juni 2014, 17 W 66/14).
2. Für das Nichtentstehen der für den Versuch einer gütlichen Einigung gemäß Nr. 207 Satz 2 KV-GvKostG kommt es nicht darauf an, dass der Vollstreckungsauftrag neben dem Versuch einer gütlichen Erledigung Amtshandlungen bezogen auf beide Maßnahmen nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 ZPO verlangt. Es ist ausreichend, wenn eine Amtshandlung bezogen auf eine dieser Maßnahmen begehrt wird.
OLG Frankfurt, Beschluss vom 07. Januar 2016 – 18 W 235/15 –,
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