1. Die Vollziehung der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis ist nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit und Begründetheit des Gläubigerantrags auf Erlass eines Erzwingungshaftbefehls nach § 802g ZPO.(Rn.2)
2. Insbesondere besteht keine Berechtigung des Gerichtsvollziehers, den Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Erzwingungshaftbefehls nach § 802g Abs. 1 ZPO erst nach Vollzug der Eintragungsanordnung nach § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO an das zuständige Vollstreckungsgericht weiterzuleiten.(Rn.2)
(LG Heilbronn, Beschluss vom 21. November 2014 – 1 T 426/14 –, juris)