Vertretung Kl./Drittwiderbekl. = eine Angelegenheit
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LS
Bei der anwaltlichen Vertretung des Klägers und der Drittwiderbeklagten handelt es sich um dieselbe Angelegenheit, so dass der RA die Gebühren nur einmal verlangen kann (Anschluss an BGH, AGS 2016, 61; Aufgabe von OLG Stuttgart, AGS 2013, 324).
OLG Stuttgart, Beschl.v. 03.05.2016 - 8 W 396/14
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