Dass ein nach § 121 IV ZPO beigeordneter RA grundsätzlich nur die VG Nr. 3400 VV RVG aus der Staatskasse beanspruchen kann, hat das LAG Nürnberg im Beschl. v. 23.03.2016 - 5 Ta 36/16 - betont. Eine weitergehende Tätigkeit, wie z.B. die Mitwirkung am Abschluss eines Vergleichs, sei vom Beiordnungsbeschluss regelmäßig nicht mitumfasst. Um eine Chance zu haben, von der Staatskasse auch die EG vergütet zu bekommen, muss der Verkehrsanwalt eine ausdrückliche Beiordnung auch für den Vergleichsabschluss erwirken.
Beck-blog v. 24.06.2016