LS
1. Bei einem Parteiwechsel auf Beklagtenseite erhält der RA der beiden wechselnden Parteien nur eine Gesamtvergütung nach § 7 RVG. (redaktioneller Leitsatz)
2. Es bleibt eine Angelegenheit, die nur die einmalige Erhebung der in dem Rechtszug anfallenden Gebühren rechtfertigt, und zwar unabhängig davon, ob der RA gleichzeitig oder nacheinander für mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit tätig wird (Anschluss an BGH, BeckRS 2006, 13534). (redaktioneller Leitsatz)
3. Die beiden wechselnden Parteien müssen sich hinsichtlich ihres prozessualen KEA gegen den Kläger als Streitgenossen behandeln lassen; ihr Erstattungsanspruch besteht nur in Höhe des ihrer Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteils. (redaktioneller Leitsatz)
LG Bamberg, Beschl. v. 25.07.2016 – 3 T 238/15
LSK 2016, 18594 = NJOZ 2017, 1491 = juris