LS
Angesichts des zunehmenden elektronischen Rechtsverkehrs reicht die Kommunikation mit elektronischen Medien (per Mail, Skype, Videotelefonie, Mobiltelefon, etc.) für den Anfall der Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG aus, so dass diese mit jeder von einem RA ausgehenden Nutzung dieser diese mit jeder von einem RA ausgehenden Nutzung dieser Kommunikationsmedien anfällt, auch wenn aufgrund von Flatrate-Verträgen die Aufschlüsselung einzelner Kosten für die konkrete Kommunikation nicht möglich ist.
OLG Frankfurt, Beschl. v. 03.05.2017 – 18 W 195/16