Kosten eines Mehrvergleichs + RSV

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NORTHERN DINO
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#1

23.12.2016, 19:36

Rechtsschutzversicherung: Auch die Kosten eines Mehrvergleichs sind zu übernehmen.
Eine anderslautende Klausel in den ARB ist überraschend und damit nicht Vertragsbestandteil.


Inhalt der Entscheidung:
Bei der so verstandenen Regelung des § 5 (3) ... handelt es sich um eine inhaltlich überraschende Klausel, die nach den Umständen so ungewöhnlich ist, dass der Versicherungsnehmer mit ihr nicht zu rechnen braucht. Die Klausel ist ungewöhnlich, denn sie widerspricht dem vereinbarten Vertragszweck, nach dem der Versicherungsnehmer auch dann Deckungsschutz erhalten soll, wenn ein Rechtschutzfall im Wege einer einverständlichen Regelung erledigt wird. Die Klausel führt dazu, dass der Versicherungsnehmer u. U. einen Teil der durch eine vergleichsweise Erledigung entstandenen Kosten selbst zu übernehmen hat. Wie der BGH mit Urt. v. 14.09.2005 - IV ZR 145/04 - zutreffend ausgeführt hat, ist bei der einverständlichen Erledigung eines Rechtsstreits durch einen Vergleich dessen Ausdehnung auf nicht rechtshängige Streitgegenstände häufig sachdienlich und allgemein üblich. Die Miterledigung anderer Streitpunkte schafft vielfach gerade erst die Grundlage für die Einigung über den bereits streitbefangenen Anspruch (BGH, Urt. v. 14.09.2005 - IV ZR 145/04 = juris). Der Versicherungsnehmer kann nicht davon ausgehen, dass der Versicherer die Kosten der vergleichsweisen Erledigung anderer Streitpunkte zwischen den Parteien selbst dann nicht (im Rahmen der Misserfolgsquote) tragen will, wenn solche Streitpunkte mit dem unmittelbaren Gegenstand des Rechtsstreits in rechtlichem Zusammenhang stehen und für die der Versicherer im Streitfalle gegebenenfalls deckungspflichtig wäre (BGH a.a.O.). Die vergleichsweise Regelung derartiger Streitpunkte stellt eine im Rahmen von arbeitsgerichtlichen Vergleichen mehr als gängige Praxis dar. Das ArbGG hält die Parteien und das Gericht in besonderem Maße dazu an, eine gütliche Erledigung des Rechtsstreits herbeizuführen (vgl. etwa § 57 II ArbGG). Eine solche gütliche Regelung ist vielfach überhaupt nur unter Einbeziehung und Regelung der gesamten zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisse möglich und zweckmäßig. Mit einer Regelung, die dazu führt, dass der Rechtschutzversicherer die durch einen solchen praxisüblichen und in Hinblick auf die Vermeidung künftiger Streitigkeiten zweckmäßigen Mehrvergleich entstehenden Kosten nur teilweise, nämlich nur im Hinblick auf vorher ausdrücklich streitige Ansprüche übernimmt und der Versicherungsnehmer die weitergehenden Kosten selbst zu tragen hat, muss dieser nicht rechnen. Eine solche Verkürzung des Leistungsumfangs ist für den Versicherungsnehmer überraschend und wird daher gem. § 305c I BGB nicht Vertragsbestandteil.

Die Beklagte hat unter Berücksichtigung der verbleibenden vertraglichen Regelungen nach Maßgabe der durch den BGH (a.a.O.) entwickelten Grundsätze die Vergleichskosten zu übernehmen.

AG Kassel, Urt. v. 08.01.2015 - 414 C 5617/13

NJW 2015, 2985
~ Grüßle ~
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Sonnenkind
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#2

24.12.2016, 08:44

Wow, ich bin platt. Meine "geliebte" RSV wird Augen machen. Danke dir 13!
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#3

24.12.2016, 13:35

Danke, das drucke ich mal aus. Wir haben das auch immer wieder als Thema mit den RSV.
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