Hallo,
ich stehe total auf dem Schlauch, was eine Abrechnung betrifft.
Wir sind Pflichtverteidiger für die II. Instanz in einem Strafverfahren. Kostenentscheidung ergeht wir folgt: "Die Kosten der Berufung werden um ein Drittel ermäßigt. Von den Kosten der Berufung und den notwendigen Auslagen des Angeklagten hat die Landeskasse Berlin ein Drittel, der Anklagte zwei Drittel zu tragen."
Wir rechne ich hier jetzt ab?
Ich würde eigentlich nur die Pflichtverteidigergebühren (VG nach Nr. 4124 = 256,00 €, TG nach Nr. 4126 = 256,00 €, Auslagen 20,00 €, USt 101,08 € =) 633,08 € gegenüber der Landeskasse abrechnen. Grundgebühr entsteht hier nicht, hat der Mdt. schon in der I. Instanz zahlen müssen.
Die normalen Wahlanwaltsgebühren betragen 785,40 €. Da die Kosten um 1/3 reduziert werden, wären hier 523,60 € relevant. Muss ich noch irgendeinen KfA machen, da ja 1/3 der Kosten die Landeskasse zu zahlen hat? Meiner Meinung nach nicht, aber mein Chef sagt ja.
Danke für eure Hilfe im Voraus.
KfB im Strafverfahren bei Reduzierung der Kosten?
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Du hast recht. Die PV-Vergütung wird voll auf den Erstattungsanspruch angerechnet.
Was Du da gerechnet hast, stimmt allerdings nicht. Es werden nur die Gerichtskosten reduziert. Eure Kosten entstehen in der ganz normalen Höhe. Hiervon hat die Staatskasse halt 1/3 zu tragen. Dieses Drittel ist aber schon durch die PV-Vergütung gedeckt.
Was Du da gerechnet hast, stimmt allerdings nicht. Es werden nur die Gerichtskosten reduziert. Eure Kosten entstehen in der ganz normalen Höhe. Hiervon hat die Staatskasse halt 1/3 zu tragen. Dieses Drittel ist aber schon durch die PV-Vergütung gedeckt.
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Also reiche ich die Abrechnung über 633,08 € der Pflichtverteidigergebühren ein und mehr nicht, also keinen KfA?
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Genau. Die Wahlverteidigerkosten könnt Ihr nur über §52 Abs.2 RVG bekommen.
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Hmm jetzt bin ich wieder verwirrt. Mache ich jetzt einen Kostenfestsetzungsantrag, da ja die Landeskasse 1/3 der Kosten zu zahlen hat, (§ 52 Abs. 2 RVG) noch neben der Abrechnung der Pflichtverteidigergebühren?
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Nein, §52 Abs.2 ist die Möglichkeit, die Differenz vom Mandanten zu erhalten. Hast Du die Norm gelesen?
Die Landeskasse hat mit der PV-Vergütung schon mehr als 1/3 gezahlt. Von dort kommt nichts mehr.
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