LS
1. Gegen die Verrechnung geleisteter Kostenvorschüsse in einem Kostenansatz ist die Erinnerung des Vorschusspflichtigen nach § 66 Abs. 1 GKG eröffnet.
2. Der Vorschusspflichtige hat auch nach Beendigung des Verfahrens keinen Anspruch auf Erstattung der von ihm geleisteten und auf die Kostenschuld einer anderen Partei verrechneten Vorschüsse gegen die Staatskasse.
OLG Celle, Beschl. v. 04.01.2018 - 2 W 3/18
juris
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