Keine Verzinsung verauslagter Gerichtskosten!

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Adora Belle
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#21

29.06.2017, 12:08

Danke. Ich hab jetzt auch den von @Pitt verlinkten Beitrag gelesen. Fazit für mich: Kann man machen, wenn es um entsprechende Streitwerte geht.
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NORTHERN DINO
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#22

29.06.2017, 12:17

@ AB:
Deinen Einwand verstehe ich nicht. Laut BGH ist nicht geklärt, ob überhaupt ein weiterer Verzinsungsanspruch besteht. Inverzugsetzung und Rechtshängigmachung ist vorliegend nicht erfolgt, so dass die grundsätzlichliche Frage (Satz 1) jedenfalls zzt. nicht geklärt zu werden braucht. Damit steht fest, dass außer der Verzinsung im KFV (jedenfalls nach jetziger Rechtslage) nichts weiteres in Betracht kommt. Damit ist die Richtung vom BGH vorgegeben - bis zu einer etwaigen weiteren Klärung der Grundsatzfrage.
Fehlte Dir die hier fettgedruckte Aussage?
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Adora Belle
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#23

29.06.2017, 13:38

Der Leitsatz geht m.E. in die falsche Richtung. Er impliziert, der BGH hätte einen solchen Zinsanspruch rundheraus abgelehnt. Das hat er aber nicht. Der BGH hat lediglich festgestellt, dass im vorliegenden Fall schon deshalb kein Anspruch besteht, weil Inverzugsetzung etc. fehlt. Damit ist über den Anspruch als solchen nichts gesagt; weder kann man daraus schließen, dass er nach BGH besteht, noch dass er nach BGH nicht besteht. Und damit ist dieser Teil des Urteils m.E. auch nicht brauchbar, um als höchstgerichtliche Rechtsprechung zitiert zu werden. Allenfalls dazu, dass es jedenfalls Inverzugsetzung und Anhängigmachung bedarf, um überhaupt über das Bestehen nachzudenken.
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skugga
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#24

29.06.2017, 13:46

Adora Belle hat geschrieben:Der Leitsatz geht m.E. in die falsche Richtung. Er impliziert, der BGH hätte einen solchen Zinsanspruch rundheraus abgelehnt. Das hat er aber nicht. Der BGH hat lediglich festgestellt, dass im vorliegenden Fall schon deshalb kein Anspruch besteht, weil Inverzugsetzung etc. fehlt. Damit ist über den Anspruch als solchen nichts gesagt; weder kann man daraus schließen, dass er nach BGH besteht, noch dass er nach BGH nicht besteht. Und damit ist dieser Teil des Urteils m.E. auch nicht brauchbar, um als höchstgerichtliche Rechtsprechung zitiert zu werden. Allenfalls dazu, dass es jedenfalls Inverzugsetzung und Anhängigmachung bedarf, um überhaupt über das Bestehen nachzudenken.
So verstehe ich das ebenfalls - solange keiner die entsprechenden Hausaufgaben macht, sieht der BGH sich nicht bemüßigt, überhaupt über besagte Grundsatzfrage nachzudenken. Mit einer notwendigen Klärung der Grundsatzfrage hat das überhaupt nix zu tun, sie stellte sich schlicht nicht.
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#25

29.06.2017, 15:16

Etwas anderes habe ich im Hinblick auf die BGH-Formulierung auch nicht gesagt. Die Wortwahl des BGH ("es kann dahingestellt bleiben...") selbst verdeutlicht schon, dass die Verzinsungskernfrage offen geblieben ist. Obwohl ich die hier im Fred aufgezeigte Möglichkeit der weiteren GK-Verzinsung gerade wegen der offenen Frage nicht gutheiße, wird man solange nichts dagegen sagen können, wie andere Gerichte und Parteien das so hinnehmen. Den von mir aus der angeführten Quelle verwendeten LS lasse ich einfach mal so stehen. Mag, solange nichts endgültig entschieden ist, jeder seine eigenen Rückschlüsse ziehen.
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#26

29.06.2017, 15:37

Es wird - wie so oft - auf den Einzelfall angekommen. In der zitierten BGH-Entscheidung wird auf eine ältere BGH-Entscheidung Bezug genommen und in dieser wird wiederum eine noch ältere Entscheidung des BGH zitiert und in allen drei Fällen hat der BGH eine Verzinsung der GK abgelehnt, weil entweder die materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage nicht vorlag bzw. vernünftig begründet worden ist oder es an dem Verzug der unterlegenen Partei mangelte. Daher hat der BGH auch in allen 3 Fällen gesagt, dass er sich mit diesem Thema gar nicht weiter befassen muss. Bis also irgendwann eine unterlegene Partei, die in Verzug gesetzt wurde und bei der die obsiegende Partei eine materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage so weit begründet hat, dass die Vorinstanzen diesen Zinsanspruch durchgewinkt haben, "bis nach Karlsruhe geht", bleibt es ein Lotteriespiel, ob man den Zinsanspruch tatsächlich durchbekommt, weil es eben keine einheitliche Rechtsprechung dazu gibt.
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