Keine Erstattung der Mehrkosten bei RA-Wechsel MV -> Streit

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NORTHERN DINO
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...ist hier unabkömmlich !
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#1

08.02.2018, 21:33

§ 91 II 2 ZPO gilt auch bei einem Anwaltswechsel zwischen dem MV und dem nachfolgenden streitigen Verfahren.

BGH, Beschluss vom 21.12.2017 - IX ZB 31/16
~ Grüßle ~
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Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

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