Keine Erhöhung der Beratungshilfe gem. Nr. 1008 VV RVG

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Anahid
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...ist hier unabkömmlich !
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#1

24.05.2018, 09:08

Zita aus Beck Newsletter:

VV 1008 RVG sieht für den Fall, dass mehrere Personen Auftraggeber in derselben Angelegenheit sind, eine Erhöhung der Gebühren nicht generell, sondern nur für die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr vor. Eine analoge Anwendung auf die Beratungshilfegebühr VV 2501 RVG kommt nicht in Betracht, weil von einer planwidrigen Gesetzeslücke nicht ausgegangen werden kann. In der Begrenzung des Anwendungsbereichs der VV 1008 RVG auf Verfahrens- und Geschäftsgebühren ist eine bewusste und hinzunehmende Entscheidung des Gesetzgebers zu sehen. (Leitsatz der Schriftleitung)

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 15.02.2018 - 20 W 166/17, BeckRS 2018, 2586
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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