Erstattungsfähige Kosten bei Terminsvertretung § 5 RVG

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Pitt
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#1

07.09.2017, 11:28

Weil das Thema "Kostenfestsetzung bei Einschaltung eines Terminsvertreters zum Pauschalbetrag" hier schon häufiger vorgekommen ist, ein Hinweis auf einen aktuellen Beschluss des OLG Stuttgart:

Beauftragt der Prozessbevollmächtigte im eigenen Namen einen anderen Rechtsanwalt mit der Terminswahrnehmung ist die Terminsgebühr durch die Tätigkeit des Terminsvertreters als Erfüllungsgehilfe des Prozessbevollmächtigten gemäß § 5 RVG angefallen und nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO - in voller Höhe - erstattungsfähig. Daneben können weder Aufwendungen des Prozessbevollmächtigten für den Terminsvertreter noch fiktive Reisekosten geltend gemacht werden.


OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.07.2017, Az. 8 W 321/15
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NORTHERN DINO
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#2

07.09.2017, 17:52

Siehe auch: Beck-blog v. 07.09.2017

https://community.beck.de/2017/09/07/ko ... svertreter
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