Weil das Thema "Kostenfestsetzung bei Einschaltung eines Terminsvertreters zum Pauschalbetrag" hier schon häufiger vorgekommen ist, ein Hinweis auf einen aktuellen Beschluss des OLG Stuttgart:
Beauftragt der Prozessbevollmächtigte im eigenen Namen einen anderen Rechtsanwalt mit der Terminswahrnehmung ist die Terminsgebühr durch die Tätigkeit des Terminsvertreters als Erfüllungsgehilfe des Prozessbevollmächtigten gemäß § 5 RVG angefallen und nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO - in voller Höhe - erstattungsfähig. Daneben können weder Aufwendungen des Prozessbevollmächtigten für den Terminsvertreter noch fiktive Reisekosten geltend gemacht werden.
OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.07.2017, Az. 8 W 321/15
Erstattungsfähige Kosten bei Terminsvertretung § 5 RVG
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Siehe auch: Beck-blog v. 07.09.2017
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