§ 141 III 1 ZPO - OG nur gg. jur. Person als Partei

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NORTHERN DINO
NORTHERN DINO
...ist hier unabkömmlich !
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#1

18.05.2017, 18:28


LS
Ist eine juristische Person Partei eines Rechtsstreits, darf ein Ordnungsgeld gem. § 141 III 1 ZPO nur gegen sie, nicht jedoch gegen ihren gesetzlichen Vertreter festgesetzt werden.

BGH, Beschl. v. 30.03.2017 – BLw 3/16
~ Grüßle ~
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Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

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