Zustellung demnächst / öffentliche Zustellung/Verjährung

Für Themen rund um die Berufsausbildung Rechtsanwaltsfachangestellte / Rechtsanwaltsfachangestellter. Bitte hier KEINE Fachfragen stellen, sondern dafür den richtigen Unterbereich wählen.
Benutzeravatar
DumDiDum
Forenfachkraft
Beiträge: 187
Registriert: 29.03.2008, 11:56

#1

05.05.2008, 11:23

Ich habe folgendes Problem. Die Forderung verjährt in 3 Wochen. Der Mandant hat zwar eine Adresse des Schuldners angegeben, dort wohnt er aber mit hoher Warscheinlichkeit nicht, sondern ist unbekannt verzogen.
Wenn ich jetzt Klage mit der alten Adresse einreichen, die nicht stimmt, Erfolgt die Zustellung wohl eher nicht mehr demnächst, da wir ja auch keine neue Adresse haben. Wäre es da am besten mit der Klage direkt die öffentliche Zustellung zu beantragen mit Belegen von EMA und Post ?
jenniver
Foreno-Inventar
Beiträge: 2462
Registriert: 24.07.2006, 21:13
Beruf: Rechtsfachwirtin
Wohnort: Düsseldorf

#2

05.05.2008, 11:25

Ich würde auch die öffentliche Zustellung empfehlen.
Suse
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 929
Registriert: 19.03.2007, 13:56
Wohnort: NRW
Kontaktdaten:

#3

05.05.2008, 11:25

Keine Chance die neue Adresse rauszukriegen?
LG, Ela
Ernie

#4

05.05.2008, 11:27

Die Verjährung wird gemäß § 204 I 1 BGB durch Erhebung der Klage gehemmt.
Benutzeravatar
Smilie
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 5742
Registriert: 18.10.2007, 15:05
Kontaktdaten:

#5

05.05.2008, 11:27

Die Frage ist: Wohnt er dort noch oder nicht! Wenn Ihr durch EMA diese alte Adresse bekommt, dann könnt Ihr die öffentliche Zustellung vergessen weil erst dort zugestellt werden muss. Ich würde vielleicht mal vorbeifahren oder ne Anschriftenüberprüfung machen um sicherzugehen, dass dort auch wirklich nicht zugestellt werden kann.
Life is like a coin - you can spend it any way you want but you can spend it only once...
In diesem Sinne: Viele liebe Grüße

:pcwink

Bitte mal klickern und mitmachen www.ig-reno.de - Danke
Benutzeravatar
DumDiDum
Forenfachkraft
Beiträge: 187
Registriert: 29.03.2008, 11:56

#6

05.05.2008, 11:41

Ernie hat geschrieben:Die Verjährung wird gemäß § 204 I 1 BGB durch Erhebung der Klage gehemmt.
Richtig,die Wirkung des § 204 BGB tritt ein, aber nur wenn die Zustellung demnächst erfolgt § 167 ZPO! Wenn man also den Namen falsch schreibt und es erfolgt keine Zustellung deswegen, und das wird nicht schnell korrigiert, was bei den AG ja auch länger dauern kann, tritt die Hemmung nicht ein.
(BGH NJW 71, 891) Und schuld ist nie das Gericht.

Die Schuldner sind zwangsweise abgemeldet worden von der letzten Adr. und haben nur noch per Email kommunirziert, dort stand wohl die Adresse der Eltern oder Freunden drunter, aber da wohnen die definitiv nicht. Alles fake.
Ernie

#7

05.05.2008, 11:44

Der Ausdruck "demnächst" ist ja eine Auslegungssache.

Ich würde die Klage mit der bekannten Anschrift beim zuständigen Streitgericht einreichen und zeitgleich Adress-Recherche mittels Postanschriftenanfrage, Einwohnermeldeamt und / oder sonstige Anbieter betreiben!
Ernie

#8

05.05.2008, 11:46

Hat Euer Mandant vielleicht noch nähere Informationen, durch die Ihr die Gegner ausfindig machen könnt?

(zwangsweise abgemeldet = EWA kann man sich sparen)
Benutzeravatar
DumDiDum
Forenfachkraft
Beiträge: 187
Registriert: 29.03.2008, 11:56

#9

05.05.2008, 12:44

@Ernie Nein, keine weitere Angaben, die EMA brauch ich doch als Beleg für die öffentliche Zustellung.

demnächst ist Auslegungsache und wird wohl sehr eng ausgelegt,
Ernie

#10

05.05.2008, 12:57

Habt Ihr Euch schon mit den Eigentümern des Objekts, wo der Schuldner zuletzt als wohnhaft gemeldet war, in Verbindung gesetzt? Vielleicht wissen sie mehr oder die Stadtwerke oder oder oder
Antworten