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heicla
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#11
05.05.2008, 13:06
Ernie hat geschrieben:
Ich würde die Klage mit der bekannten Anschrift beim zuständigen Streitgericht einreichen und zeitgleich Adress-Recherche mittels Postanschriftenanfrage, Einwohnermeldeamt und / oder sonstige Anbieter betreiben!
Ich würde es auch so machen, wie die andern.
Nur mit der Postanschriftenanfrage habe ich schlechte Erfahrung gemacht. Wir haben nämlich ein ähnlich gelagerten Fall. Mittlerweile wissen wir definitiv, dass der Schuldner unter der Adresse seit mind. 2 Jahren nicht mehr ansässig ist, haben aber sicherheitshalber trotzdem eine Postanschriftenanfrage gemacht mit dem Ergebnis, dass der Schuldner dort noch wohnt bzw. das die Adresse stimmen soll, was definitiv nicht der Fall ist.
Probieren geht (meistens) über studieren (ansonsten hilft meist ein Blick ins Gesetz)
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DumDiDum
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#12
05.05.2008, 13:15
heicla hat geschrieben:Ernie hat geschrieben:
Ich würde die Klage mit der bekannten Anschrift beim zuständigen Streitgericht einreichen und zeitgleich Adress-Recherche mittels Postanschriftenanfrage, Einwohnermeldeamt und / oder sonstige Anbieter betreiben!
Ich würde es auch so machen, wie die andern.
Nur mit der Postanschriftenanfrage habe ich schlechte Erfahrung gemacht. Wir haben nämlich ein ähnlich gelagerten Fall. Mittlerweile wissen wir definitiv, dass der Schuldner unter der Adresse seit mind. 2 Jahren nicht mehr ansässig ist, haben aber sicherheitshalber trotzdem eine Postanschriftenanfrage gemacht mit dem Ergebnis, dass der Schuldner dort noch wohnt bzw. das die Adresse stimmen soll, was definitiv nicht der Fall ist.
Ja, die Post hat immer so komische Rückläufer, das kann man wirklich vergessen.
Der Schuldner wohnt definitiv dort nicht mehr, da wohnt jetzt jemand anders. Also kann ich doch gleich die öffentliche Zustellung mit der Kage beantragen, oder?
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Mr.Black
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#13
05.05.2008, 14:49
DumDiDum hat geschrieben:Ich habe folgendes Problem. Die Forderung verjährt in 3 Wochen.
Wie ist denn eine unterjährige Verjährungsfrist möglich? Seid Ihr sicher, dass die Frist korrekt ist?
Zuletzt geändert von
Mr.Black am 05.05.2008, 15:03, insgesamt 1-mal geändert.
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
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bianca82
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#14
05.05.2008, 14:53
Zustellung demnächst bedeutet: vier Wochen
Soviel zur Auslegungssache.
Würde es also auch wie beschrieben versuchen.
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DumDiDum
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#15
05.05.2008, 18:18
Mr.Black hat geschrieben:"DumDiDum"Ich habe folgendes Problem. Die Forderung verjährt in 3 Wochen.
Wie ist denn eine unterjährige Verjährungsfrist möglich? Seid Ihr sicher, dass die Frist korrekt ist?
Tja, das will wohl kein Anwalt glauben. Böse Falle. Jedenfalls gaben sie sich erst beim BGH geschlagen
BGH v. 19.1.2005 - VIII ZR 114/04
BGH v. 15.3.2006 - VIII ZR 123/05