also in München resp. Coburg ist das nicht so. Mit dem Kreuz wird ja die Durchführung eines streitigen Verfahrens beantragt. Die Sache wird nur nach Zahlung der restlichen Gerichtskosten an das Verfahrensgericht abgegeben.
Aber vielleicht sollte man sich drauf einigen, dass das Kreuz eben nicht gemacht wird. Durch das Kreuz können ja eventuell bei manchen Gerichten Nachteile entstehen.
Widerspruch gegen den Mahnbescheid
Es steht sogar in den Ausfüllhinweisen zum Automatisierten Mahnverfahren drin, dass man sehr genau prüfen sollte, ob man das Kreuzchen setzt, da eben weitere Gerichtskosten anfallen können.
Wenn Du in Deinem Mahnbescheid den Angabeantrag an das zuständige Streitgericht nach Widerspruch durch das Kreuz an der entsprechenden Stelle stellst, werden nach Widerspruch die Akten an das zuständige Gericht weitergegeben. Dadurch entstehen weitere Gerichtskosten (siehe 1210 GKG-KV).
Deswegen läßt z. B. unsere Kanzlei dieses Kreuz weg und entscheidet dann bzw. läßt die Mandantschaft entscheiden, ob nach erfolgtem Widerspruch der Anspruch schriftsätzlich begründet werden soll.
Wenn ja, zahlen wir die weiteren (2,5 Gebühren) Gerichtskosten ein und das Mahngericht gibt die Sache dann an das zuständige Gericht ab. Von dort erhalten wir dann Mitteilung, dass die Sache unter dem und dem Aktenzeichen geführt wird und wir werden aufgefordert, den Anspruch innerhalb von 2 Wochen schriftsätzlich zu begründen.
Soll die Angelegenheit nach Widerspruch nicht weiter verfolgt werden, weil der Gegner z. B. gezahlt hat, dann sind hier keine weiteren Gerichtskosten mehr fällig.
Deswegen läßt z. B. unsere Kanzlei dieses Kreuz weg und entscheidet dann bzw. läßt die Mandantschaft entscheiden, ob nach erfolgtem Widerspruch der Anspruch schriftsätzlich begründet werden soll.
Wenn ja, zahlen wir die weiteren (2,5 Gebühren) Gerichtskosten ein und das Mahngericht gibt die Sache dann an das zuständige Gericht ab. Von dort erhalten wir dann Mitteilung, dass die Sache unter dem und dem Aktenzeichen geführt wird und wir werden aufgefordert, den Anspruch innerhalb von 2 Wochen schriftsätzlich zu begründen.
Soll die Angelegenheit nach Widerspruch nicht weiter verfolgt werden, weil der Gegner z. B. gezahlt hat, dann sind hier keine weiteren Gerichtskosten mehr fällig.
Von wem, wird die erneute Gebühr(2,5) eingezahlt? Ich glaube vom Schuldner, bekommt der Schuldner die Gebühr vom Gläubiger erstatten? Wenn Ja wie?
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Nein, die weitere Gebühr 2,5 wird vom Antragsteller (Mahnverfahren) bzw. vom Kläger eingezahlt. Denn der will ja schließlich einen Titel gegen den Schuldner. Der Schuldner bestreitet ja die geltend gemachte Forderung.