in meiner Ausbildungszeit haben wir das Kreuzchen auch immer gesetzt. Jetzt mache ich es nicht mehr. Der Einzuge Unterschied ist, dass du halt ohne Kreuzchen eben noch die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragen musst.
Theoretisch habt ihr durch Kreuzchenmachen ja schon Klageauftrag. Würde bedeuten, dass bei vorzeitiger Beendigung eigentlich eine 0,8 Verfahrensgebühr anfällt, oder?
Widerspruch gegen den Mahnbescheid
Also, wir setzten das Kreuz NIEMALS. Wenn der Gegner Widerspruch einlegt und der Anspruch aber aus welchen Gründen auch immer nicht mehr schriftsätzlich begründet werden soll, dann sind die weiteren Gerichtskosten trotzdem fällig. Und das kann unter Umständen eine ganze Menge Geld sein.
Aber das Gericht kann keine weiteren Gerichtskosten verlangen, wenn der Gegner keinen Widerspruch einlegt. Die weiteren Gerichtskosten werden nur bei Fortführung des Verfahrens = Überleitung ins streitige Verfahren fällig.
Aber das Gericht kann keine weiteren Gerichtskosten verlangen, wenn der Gegner keinen Widerspruch einlegt. Die weiteren Gerichtskosten werden nur bei Fortführung des Verfahrens = Überleitung ins streitige Verfahren fällig.
aber durch die 1,0 Verfahrensgebühr für den MB wird das doch wieder angerechnet bzw. es kann nicht weniger sein als bereits verdient...gkutes hat geschrieben: Theoretisch habt ihr durch Kreuzchenmachen ja schon Klageauftrag. Würde bedeuten, dass bei vorzeitiger Beendigung eigentlich eine 0,8 Verfahrensgebühr anfällt, oder?
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Sag ich doch. Möglicherweise wird das dann mal vom Gericht übersehen, diese weitere halbe Gebühr anzufordern und sooo oft kommt es ja auch nicht vor, daß der Gegner zahlt und gleichzeitig Widerspruch einlegt. Bei mir ist das einmal vorgekommen und das ist schon ne Weile her.Wenn der Gegner Widerspruch einlegt und der Anspruch aber aus welchen Gründen auch immer nicht mehr schriftsätzlich begründet werden soll, dann sind die weiteren Gerichtskosten trotzdem fällig. Und das kann unter Umständen eine ganze Menge Geld sein.
@jenniver: Leider hab ich grad keine Stelle parat, wo man das nachlesen kann. Suche bei Gelegenheit mal.
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@ Manu: das kann sich ja nur aus dem GKG ergeben.
Bisher ist es bei uns nie anders gelaufen.
Aber wahrscheinlich ist dies genau wieder so ein Streitpunkt, wie ZV-Dozenten raten, beim VB nie die Zustellung übers Gericht und niemals einen Kombi - Auftrag (ZV + e.V.) zu beantragen.
Also, bei Widerspruch werden wir immer vom Mahngericht aufgefordert die weiteren 2,5 GK einzuzahlen, mit dem Vermerk, dass bei Nichtzahlung die Sache nicht an das streitige Gericht abgegeben wird. Wenn wir nicht zahlen wird die Sache dann dort wohl abgelegt.Wenn der Gegner Widerspruch einlegt und der Anspruch aber aus welchen Gründen auch immer nicht mehr schriftsätzlich begründet werden soll, dann sind die weiteren Gerichtskosten trotzdem fällig.
Bisher ist es bei uns nie anders gelaufen.
Aber wahrscheinlich ist dies genau wieder so ein Streitpunkt, wie ZV-Dozenten raten, beim VB nie die Zustellung übers Gericht und niemals einen Kombi - Auftrag (ZV + e.V.) zu beantragen.
Vielleicht wird das auch - wie so vieles - unterschiedlich gehandhabt bei den Gerichten. Ich sag ja: hatte den Fall in (gefühlten) 100 Jahren erst einmal und da war es auch nicht so viel Geld, weil die HF nicht hoch war.Wenn wir nicht zahlen wird die Sache dann dort wohl abgelegt.
Bisher ist es bei uns nie anders gelaufen.
@jenniver
Das stimmt schon - es kommt die Widerspruchsnachricht mit dem Zahlschein. Und da wir das Kreuzchen nicht gesetzt haben, bleibt es uns überlassen, ob wir einzahlen oder nicht.
Ist aber das Kreuz gesetzt, MUSS eingezahlt werden, auch wenn die Angelegenheit nicht weiterverfolgt werden soll nach Widerspruch.
Das stimmt schon - es kommt die Widerspruchsnachricht mit dem Zahlschein. Und da wir das Kreuzchen nicht gesetzt haben, bleibt es uns überlassen, ob wir einzahlen oder nicht.
Ist aber das Kreuz gesetzt, MUSS eingezahlt werden, auch wenn die Angelegenheit nicht weiterverfolgt werden soll nach Widerspruch.
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Wie viel musst dann gezahlt werden?Ist aber das Kreuz gesetzt, MUSS eingezahlt werden, auch wenn die Angelegenheit nicht weiterverfolgt werden soll nach Widerspruch.
Nach welcher Vorschrift?
Die restlichen 2,5 Gebühren.
1210 GKG-KV
Soweit wegen desselben Streitgegenstandes ein Mahnverfahren vorausgegangen ist, entsteht die Gebühr mit dem Eingang der Akten bei dem Gericht, an das der Rechtsstreit nach Erhebung des Widerspruchs oder Einlegung eines Einspruchs abgegeben wird; in diesem Fall wird eine Gebühr 1110 nach dem Wert des Streitgegenstandes angerechnet, der in das Prozessverfahren übergegangen ist. ...
Ist das Kreuz drin, wird bei Widerspruch das Verfahren bzw. werden die Akten an das zuständige Gericht abgegeben = Entstehung der restlichen 2,5 Gebühren.
1210 GKG-KV
Soweit wegen desselben Streitgegenstandes ein Mahnverfahren vorausgegangen ist, entsteht die Gebühr mit dem Eingang der Akten bei dem Gericht, an das der Rechtsstreit nach Erhebung des Widerspruchs oder Einlegung eines Einspruchs abgegeben wird; in diesem Fall wird eine Gebühr 1110 nach dem Wert des Streitgegenstandes angerechnet, der in das Prozessverfahren übergegangen ist. ...
Ist das Kreuz drin, wird bei Widerspruch das Verfahren bzw. werden die Akten an das zuständige Gericht abgegeben = Entstehung der restlichen 2,5 Gebühren.