Vollstreckungsauftrag oder Pfüb?

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Gast

#1

16.07.2007, 11:01

Hi Leute.
Wann mach ich einen Vollstreckungsauftrag und wann einen PfüB? Irgendwie hab ich da überhaupt keinen Durchblick
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luccimaus
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#2

16.07.2007, 11:05

Meiner Meinung nach kannst du einen Pfüb beantragen, wenn du Bankverbindung oder die Adresse des Arbeitgebers vorliegen hast. Ist wohl auch am effektivsten. Vollstreckung wird gemacht, wenn du keine detailierten Angaben hast. Dies meine ich zumindest - sicher bin ich mir nicht. Lasse mich aber auch gern eines besseren beleheren :-) Gibt doch so viele ZV-Profis hier :-)
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Taddy
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#3

16.07.2007, 11:06

Also, das erste, was Du machst, nachdem Du einen Titel hast, ist ein Zwangsvollstreckungsauftrag bzw. eine entsprechende Anfrage beim Gericht, ob der Schuldner die eidesstattliche Versicherung schon abgegeben hat. Das ist aber nach meiner Erfahrung von Büro zu Büro verschieden, wie da vorgegangen wird.

Einen Pfüb kannst Du ja erst machen, wenn Dir irgendwelche Bankkonten oder sonstige pfändbare Einkünfte o. ä. bekannt sind.
Es ist besser zu schweigen und als Idiot verdächtigt zu werden, als zu reden und dadurch alle Zweifel zu beseitigen.

Abraham Lincoln (1809-65)
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tobik9
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#4

16.07.2007, 11:08

Hey,

einen Vollstreckungsauftrag mache ich nur, wenn ich keine Angaben über den Schuldner habe.

Wenn du aber die Bankverbindung hast, dann mach gleich einen Pfüb.

lg tobik9
Gast

#5

16.07.2007, 11:09

Einen PfüB kannst Du erst machen, wenn Du einen Drittschuldner hast.

L.G. SChlaubi
StineP

#6

16.07.2007, 11:09

Ganz einfach:

Vollstreckungsauftrag immer als erste Variante - nämlich, wenn du nix vom Schuldner weißt außer der Adresse. Durch die eV bzw. dem Vermögensverzeichnis kannst du zB Arbeitgeber in Erfahrung bringen oder Bankverbindungen. Diese ermöglichen dir dann den Pfüb - Pfüb kannst du nämlich nur bei dem Drittschuldner machen, ZV Auftrag dagegen richtet sich an den Schuldner.

Beim Pfüb verpflichtest du den Drittschuldner, die Forderung an dich zu zahlen. Mit dem ZV-Auftrag versuchst du im Wege der Pfändung (Geld oder Pfändung und Verwertung) direkt vom dem Schuldner das Geld einzutreiben.
Gast

#7

16.07.2007, 11:16

Ok, danke euch.
Aber jetzt hab ich noch eine Frage..
Hab ein Muster eines Vollstreckungsauftrages und da soll ich nun "festgesetzte Kosten / Kosten des Mahnverfahrens" angeben. Was ist damit gemeint?
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Curry
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#8

16.07.2007, 11:23

Mit Kosten des Mahnverfahrens sind alle Kosten gemeint, die im Rahmen des MV entstanden sind, also Gebühr für MB und VB sowie GK. Diese stehen auf dem VB drauf.

Mit festges. Kosten sind die Kosten gemeint, die im KfB drin stehen.
Curry

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luccimaus
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#9

16.07.2007, 11:23

Kosten des Mahnverfahrens werden nach dem Wert der Hauptforderung berechnet. §§3, 34 Nr. 1110 KV GKG
Dazu kommen die Gebühren des Anwaltes nach Nr. 3305 RVG + Auslagen Nr. 7001/7002 RVG
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