Vollmacht an Rechtsschutzversicherung

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tmk1966
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#21

21.02.2011, 10:32

ich sehe noch ein ganz anderes Problem:

Die ZV war erfolglos, dh, der Mandant hat noch eine offene Forderung. Wenn jetzt die RS vollstreckt, dann in Konkurrenz zum Mandanten. Müsste nicht erst der Mandant befriedigt werden, bevor die RS vollstrecken darf?
Rulaman
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Beruf: Rechtsanwalt

#22

13.06.2018, 10:48

Hi.
ich hole das Thema mal wieder hervor, weil ich für einen Rechtsschutzversicherer mehrere KfBs zur ZwV bekommen habe, nachdem die Schuldner nicht freiwillig bezahlt haben.

Da durch die Erstattung der Verfahrenskosten lt. KfB durch den Rechtsschutzversicherer an den Versicherungsnehmer die Forderung nach dem gesetzlichen Forderungsübergang nach § 86 Abs. 1 VVG auf den Rechtsschutzversicherer übergegangen ist, muss der Rechtsschutzversicherer den Titel auf sich umschreiben lassen um vollstrecken zu können. Es ist grundsätzlich erforderlich, die Rechtsnachfolge durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen, sofern die Rechtsnachfolge dem Gericht nicht nach § 291 ZPO offenkundig sind. Etliche Gerichte halten die Rechtsnachfolge/Anspruchsübergang der Rechtsschutzversicherer nicht für offenkundig. Dies stellt den Rechtsschutzversicherer vor das Problem, dass er eine notarielle Bestätigung der Erklärung des VN benötigt, dass die Forderung aus dem KfB vom Rechtsschutzversicherer an den VN bezahlt wurde. Dies kostet Zeit und vor allem Geld, was der Rechtsschutzversicherer vermeiden möchte.
Entbehrlich ist dieser Nachweis durch Urkunden, wenn der Schuldner die Rechtsnachfolge gem. § 288 ZPO zugesteht. So laut die nach meiner Kenntnis zuletzt einschlägige Rechtsprechung des BGH ( Beschluss vom 05.07.2005; Gz VII ZB 23/05). Problematisch ist jedoch, dass gerade diese Zustimmung seitens des Schuldners nicht zu erlangen ist, da er kein Interesse an der Zustimmung hat, weil er sich ja der Zahlung der Verfahrenskosten ausgesetzt sieht und dies tunlichst vermeiden will. Daher ist dies für den Rechtsschutzversicherer auch kein gangbarer Weg.
Daher erfolgt in der Praxis die Vorgehensweise, dass man den Prozessbevollmächtigten des Gläubigers anschreibt und eine Vollmacht fordert, wonach der Bevollmächtigte (in diesem Fall ICH!) des Rechtsschutzversicherers im Namen des Gläubigers/VN die Forderung geltend macht. Der Rechtsschutzversicherer hat nach seinen ARBs mit dem VN vereinbart, dass der VN bezüglich der Realisierung mitzuwirken hat ( z.B. in Nr. 4.1.8. S.3 ARB).

Hier kommt jetzt mein Problem: Die Vorgehensweise der Praxis der Geltendmachung im Namen des Gläubigers entspricht m.E. so noch nicht der Rechtslage, weil durch den gesetzlichen Forderungsübergang nach § 86 VVG gerade nicht der Gläubiger Forderungsinhaber ist, sondern der Rechtsschutzversicherer. Jetzt meine Frage:
Muss daher nicht konsequenter Weise nicht eine (Rück-) Abtretung des Rechtsschutzversicherers an den Gläubiger erfolgen, wenn er in dessen Namen aus dem KFB vorgehen will?

Gruß

Rulaman
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#23

13.06.2018, 11:32

Sehe ich auch so. Die Offenkundigkeit +/- und Folgeproblematik wurde schon mehrfach im RPfl-Forum diskutiert, vielleicht findest Du da noch ein paar Anregungen.
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