Verweisung von LG an ArbG & PKH Gebühren

Für Themen rund um die Berufsausbildung Rechtsanwaltsfachangestellte / Rechtsanwaltsfachangestellter. Bitte hier KEINE Fachfragen stellen, sondern dafür den richtigen Unterbereich wählen.
Antworten
Pirelli
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 2
Registriert: 26.10.2016, 19:18
Beruf: Auszubildende zur Rechtsanwaltsfachangestellte
Wohnort: Bergisch Gladbach

#1

26.10.2016, 20:09

Hey ihr Lieben,

ich bin ganz neu hier und hätte einige Fragen, da mir keiner meine Fragen in der Kanzlei beantworten kann -.-

Ich habe 2 Fälle die ich leider nicht gelöst bekomme und diese für einige von euch wahrscheinlich sehr einfach sind.

Fall 1:
Eheleute bekommen PKH bewilligt und einen RA vom Gericht gestellt. Dieser erhebt Klage wegen Mietrückständen in Höhe von insgesamt 8.900 €.

Im Gütetermin einigen sich die Parteien. Es wird ein Vergleich über die geltend gemachte Forderung geschlossen.

Fragen:

Wie kann RA abrechnen?
a) Kostenberechnung ?
b) KFA gegen die Staatskasse?



Fall 2:
RA erhält Auftrag Mandanten vor dem LG Bonn zu vertreten. LG Bonn hält sich nicht für zuständig und verweist den Rechtsstreit an das ArbG Köln.

Frage 1
Nach welchen Gebührenziffern kann hier die Abrechnung erfolgen?

Frage 2
Wie sieht die Abrechnung aus, wenn Wir einen Streitwert von 10.500 € vor dem LG und 18.000 € vor dem ArbG unterstellen?


Ich bedanke mich schon mal für Eure Mühe

Liebe Grüße

Es folgen leider bestimmt noch einige Fragen meinerseits :)
Zuletzt geändert von Pirelli am 05.11.2016, 12:07, insgesamt 2-mal geändert.
Benutzeravatar
Pepples
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 6783
Registriert: 10.08.2006, 15:09
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Advoware
Wohnort: NRW

#2

26.10.2016, 21:21

Stell doch erstmal Deine Vorschläge an, dann können wir darüber reden. Hier wird nicht "vorgesagt". ;)
"Sie hören von meinem Anwalt" ist die Erwachsenenversion von "Das sag ich meiner Mama!" 134
Pirelli
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 2
Registriert: 26.10.2016, 19:18
Beruf: Auszubildende zur Rechtsanwaltsfachangestellte
Wohnort: Bergisch Gladbach

#3

27.10.2016, 01:29

Vielen Dank für die Rückmeldung @Pepples :)

Das halte ich übrigens für eine sehr gute Maßnahme, das man hier nichts vorsagt ;)

Zu meinem Fall 1:

(Gebühretabelle § 49 RVG)
1,3 Verf.geb.3100
1,2 Term,geb.3104 Term.geb.
1,0 Einigungsgeb. 1003
Auslagen 7002
Ust 7009

KFA gegen Staatskasse:
wie bei der Kostenberechnung auch oder?

Fall 2:
1,3 Verf.geb. 3100 aus 10.500 € 
0,8 Verf.geb. aus 7.500€
-Abgleich gem. § 15 Abs. III 1,3 aus 18.000€
1,2 Term.geb aus aus 18.000€
Auslagen 7002
Ust 7008

hmmmm..... jetzt bin ich auf meine Fehler gespannt :-? :-?
Antworten