Aber es wurde nur geschrieben, ein Schreiben an den Mdt hemmt die Verjährung und das ist ja nunmal falsch...
Wenn Du eine Ratenzahlung aushandelst, hemmt das die Verjährung aber auch nicht lange, weil wie lange dauert eine Ratenzahlung auszuhandeln?
Verjährung - Hemmung
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Nein, die reine Aushandlung einer Ratenzahlung hat keine Auswirkung auf die Verjährung. Eine Hemmung tritt durch Rechtsverfolgung ein, d. h., die Durchsetzung der Forderung muss auf gerichtlichem Wege erfolgen.
Hemmung der Verjährung § 204 BGB
Neubeginn der Verjährung § 212 BGB
Hemmung der Verjährung § 204 BGB
Neubeginn der Verjährung § 212 BGB
- schneewittchen1984
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Ok, mir wurde in der Schule beigebracht, dass die Aushandlung einer Ratenzahlung mit dem Schuldner die Verjährung hemmt. Da hat man mir scheinbar Mist beigebracht. Vertraue niemals einem Lehrer.
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Dein Lehrer meinte wahrscheinlich, das Ratenzahlung die Verjährung unterbricht bzw. dann der Neubeginn der Verjährung eintritt...
- schneewittchen1984
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Kann mich noch gut dran erinnern, dass er gesagt hat, dass die Aushandlung einer Ratenzahlungsvereinbarung die Hemmung bedeute und mit Zahlung der ersten Rate ein Neubeginn anfängt. Gut, dass ihr mich eines besseren belehrt habt! Ich werde ihn, wenn ich ihn mal wieder seh, darauf hinweisen, dass das falsch ist. Lehrer sind schließlich nicht unfehlbar.
Mach Dir nichts drauß, Sarah. Unser Berufsschullehrer wollte uns damals auch weiß machen, dass Mandanten, die vorsteuerabzugsberechtigt sind, die Umsatzsteuer auf unsere Gebühren nicht zahlen müßten.
So, gerade haben wir hier das Thema nochmal angesprochen.
@Sarah
Chef sagt, dass man / die Rechtsprechung den § 203 BGB sehr weit auslegen könne / auslegt und die Aushandlung einer Ratenzahlungsvereinbarung durchaus eine hemmende Wirkung auf die Verjährung hat. Dies solle aber auf jeden Fall schriftlich erfolgen.
Und wenn der Schuldner dann auch tatsächlich Zahlung leistet, beginnt die Verjährungsfrist erneut zu laufen. (§ 204 BGB)
Wieder was gelernt.
@Sarah
Chef sagt, dass man / die Rechtsprechung den § 203 BGB sehr weit auslegen könne / auslegt und die Aushandlung einer Ratenzahlungsvereinbarung durchaus eine hemmende Wirkung auf die Verjährung hat. Dies solle aber auf jeden Fall schriftlich erfolgen.
Und wenn der Schuldner dann auch tatsächlich Zahlung leistet, beginnt die Verjährungsfrist erneut zu laufen. (§ 204 BGB)
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- schneewittchen1984
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Na zum Glück hab ich meinen Lehrer gestern nicht zufällig getroffen...
Stimmt.
Wir Mädels waren aber auch der Meinung, dass eine einfache Verhandlung über Ratenzahlung keine Hemmung auslöst. Aber wie gesagt - die Rechtsprechung ist da wohl anderer Meinung, auch wenn das aus dem Wortlaut des 203 nicht hervorgeht.
Wir Mädels waren aber auch der Meinung, dass eine einfache Verhandlung über Ratenzahlung keine Hemmung auslöst. Aber wie gesagt - die Rechtsprechung ist da wohl anderer Meinung, auch wenn das aus dem Wortlaut des 203 nicht hervorgeht.