Verbinden von Verfahren im Strafrecht (P) 2 Städte

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marija
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#1

30.05.2011, 17:59

Hallo,

schon so spät und keine Lösung in Sicht.

Mein Problem:

2 schon bei Gericht anhängige Verfahren in 2 Städten in 2 Bundesländern.

Für beide Verfahren wurde jeweils getrennt (damals auch noch nicht verbunden) Pflichtverteidigung beantragt. Beide Gericht bewilligen den Pflichtverteidiger.

Im Verfahren
(A) Frankfurt am Main wird daraufhin die Grundgebühr+Verfahrensgebühr+Auslagen etc. abgerechnet. Der Termin zur mündlich Verhandlung war angesetzt aber aufgehoben.

(B) in Leipzig findet zwischenzeitlich das andere Verfahren statt. In der mündlichen Verhandlung wird das Verfahren aus Frankfurt hinzu verbunden und in der Folge eingestellt.

Wie-Wo-Was jetzt abrechnen? Wie erwähnt in Frankfurt wurde schon die Grundgebühr+Verfahrensgebühr... abgerechnet.
In Leipzig soll jetzt das Leipziger "Verfahren" komplett abgerechnet werden?

Normal sagt man, die Gebühren entstehen zu dem Zeitpunkt wo sie angefallen sind. Also für mich heißt das, Grundgebühr+Verfahrensgebühr... des Frankfurter Verfahrens in Frankfurt.

In Leipzig die Grund+ Verfahrensgebühr etc. für die Leipziger Verfahren und natürlich eine Terminsgebühr.

ABER muss jetzt das hinzu verbundene Verfahren in Leipzig abgerechnet werden oder bleiben die Kosten bei Frankfurt weil sie ja zu einem Zeitpunkt entstanden sind, als die Verfahren noch nicht verbunden wurden.

Hilfe, kann mir bitte einer einen Tipp oder Wink geben?
a
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Adora Belle
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#2

30.05.2011, 18:06

Ich gehe davon aus, daß das Frankfurter Verfahren nicht in Leipzig terminiert war. Dann ist dafür keine gesonderte Terminsgebühr entstanden. Die Kosten bis zur Verbindung bleiben jedenfalls in Frankfurt. Falls doch noch Gebühren entstanden sein sollten, sind diese m.E. am Frankfurter Gericht abzurechnen. Oder ist das Verfahren förmlich abgegeben worden und hat vor der Verbindung ein eigenes Geschäftszeichen in Leipzig erhalten?
marija
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#3

30.05.2011, 18:11

Der Fall war noch etwas umfangreicher, tatsächlich wurde das Leipziger Verfahren von den übrigen Mitangeklagten abgetrennt, deshalb auch ein neues Aktenzeichen. Das basiert meiner Meinung nach aber auf der Abtrennung und nicht wegen der Hinzuverbindung. Ich glaube für das urspr. Frankfurter Verfahren sind hier in Leipzig keine weiteren Kosten abzurechnen. Weil es ja nur einen Termin für beide Sachen zusammen gab. Also eine Terminsgebühr.

Ich hatte ein dummes Gefühl mit den Gebühren die in Frankfurt schon abgerechnet waren. Das die vielleicht zurückmüssen und dann in die Leipziger Abrechnung mit hineingehören.
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#4

30.05.2011, 18:27

Das ist in keinem Fall nötig. Das Verfahren war ja in Frankfurt anhängig, dort wurde beigeordnet, von dort bekommt Ihr Eure Gebühren, die bis zur Verbindung entstanden sind.
marija
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#5

01.06.2011, 10:48

Vielen Dank, so habe ich es auch gedacht, aber bei Beiordungen (und da rede ich nicht mal von Beratungshilfe) ist das Vorgehen mir nicht immer logisch.
Steffi81
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#6

19.03.2014, 11:06

Huhu,

um keinen neuen Thread zu öffnen, schreibe ich mal mein Problem/Fragen rein.

Ab wann zählt das Verbinden der Verfahren? Ab Antragstellung oder ab dem Zeitpunkt wenn Beschluss darüber ergeht? Das ist meine erste Frage.

Ich soll hier eine Strafsache abrechnen (4 Verfahren, Pflichtverteidiger). Nach und nach trudelten hier die Anklageschriften ein während wir auch schon an einem Termin wahrgenommen haben. Später dann wurden die 3 restlichen Verfahren mit dem Verfahren in dem bereits ein Termin war, verbunden.

Kann ich nun für alle 4 Verfahren die 4100 + 4106 abrechnen?

Oder für alle 4 Verfahren nur die 4100?

Nach dem Verbund der Verfahren fanden noch 2 weitere Termine statt. Mdt bereits inhaftiert. Ein Termin ging länger als 8 Std. Setze ich hierfür die 4108 + 4109 + 4111 (Termin 2) + 4108 + 4109 (Termin 3) + 4108 für den Termin 1 vor Verbund an?

Ich habe so etwas noch nie abgerechnet :roll: und weiss nicht auf was ich zu achten habe.

LG Steffi
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#7

19.03.2014, 11:12

Die Verbindung der Verfahren gilt ab dem Moment, wo der Verbindungsbeschluss erlassen wurde.

Für die Verfahren, welche hinzuverbunden wurden, bleiben die Gebühren, die vor Verbindung entstanden sind, bestehen. Ab Verbindung gibt es die Gebühren nur einmal.
LEBE DEN MOMENT

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Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
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#8

19.03.2014, 11:24

Gut, so habe ich es auch verstanden. Dann kann ich also für jedes der 4 Verfahren die GG 4100 berechnen.

Und die 4106 nur dann wenn ich z.B. Akteneinsicht beantragt habe oder?

Habe eben gesehen, dass ein Verfahren schon am 22.7.13 verbunden wurde, uns die Anklageschrift erst nach dem Beschluss zuging. Dafür gibt's dann keine 4100 oder?

Und zu den Terminsgebühren...passen die so?
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Adora Belle
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#9

19.03.2014, 11:33

Genau, ohne Tätigkeit vor der Verbindung gibt es nix abzurechnen in den hinzuverbundenen Verfahren. Die 4106 gibt es nur bei Tätigkeit, die über die erste Einarbeitung hinausging (nach altem Recht).

Die Terminsgebühren sind entweder 4108 (auf freiem Fuß) oder 4109 (nicht auf freiem Fuß). Die zusätzliche Gebühr für Überlänge entsteht jeweils neben der Gebühr 4108 oder 4109, wie es im Gesetz ja auch steht.
Steffi81
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#10

19.03.2014, 11:41

Adora Belle, na logisch 4108 ODER 4109 mega Brett vorm Kopf :pfeif

Vielen lieben Dank für eure schnelle Antwort. Dann kann ich es so eintippen. :thx
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