Umfang der Prokura § 49 HGB

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RefaJBC2015
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#1

07.03.2016, 22:32

Liebe Nutzer,

in § 49 HGB steht drinn Prokuristen dürfen Grundtücke nich belasten od. veräußern. In der schule haben wir und aber aufgeschrieben sie dürfen sie auch nicht verkaufen. Wir schreiben morgen klausur und möchte wissen ob das denn stimmt mit den verkaufen. Ich wäre nähmlich der meinung er darf sie verkaufen nur nicht veräußern, dass hier als unterschieden wird zwischen verpflichtungs und erfüllungsgeschäft?
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Whoville
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#2

08.03.2016, 07:18

Es steht drin, dass er sie nicht veräußern oder belasten darf, es sei denn, dass ihm die Befugnis erteilt wurde. Er kann also auch eine Vollmacht zur Belastung oder Veräußerung von Grundstücken bekommen.
Verkaufen und veräußern ist im Übrigen dasselbe. Und was du mit dem 2. Teil des letzten Satzes meinst, kann ich nur raten...
RefaJBC2015
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#3

09.03.2016, 10:26

Das hat jetzt nicht meine Frage beantwortet aber danke und verkaufen und veräußern ist nicht dasselbe.
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Liesel
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#4

09.03.2016, 10:31

Würdest du bitte mal den Unterschied zwischen verkaufen und veräußern erklären?
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#5

09.03.2016, 10:54

Als Verkauf bezeichnet man den Abschluss eines Kaufvertrages (Verpflichtungsgeschäft) und als Veräußerung die Übertragung des Eigentums (Erfüllungsgeschäft). Diese werden nach dem Abstraktionsprinzip von einander getrennt.
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#6

16.03.2016, 10:27

Ich fürchte, dass du da nochmal recherchieren musst... ;-)
Johnson
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#7

20.09.2016, 12:07

Hatte eigentlich nur vor als Gast etwas zu browsen, aber da mich die Antworten in diesem Thread völlig kirre machen, und ich mich zwecks Nachhilfe im BGB für eine Freundin ohnehin informieren möchte, wie weit die Aufgaben gehen sollen, habe ich mich mal registriert. :wink2

Der Unterschied zwischen Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft wurde von Refa richtig dargestellt. Wenn man von Kaufvertrag spricht, wird damit regelmäßig das Verpflichtungsgeschäft gemeint. Wenn man von Veräußerung spricht, dann ist es die sachenrechtliche Eigentumsübertragung (vgl. etwa Wortlaut des § 932 BGB in dem die Begriffe vorkommen - 'Veräußerer', 'Erwerber', 'Veräußerung'). Nach dem Trennungsprinzip werden die beiden Geschäfte voneinander getrennt, und nach dem Abstraktionsprinzip wird die Wirksamkeit des einen Geschäfts unabhängig vom anderen beurteilt.
Um daher die Frage von Refa zur Prokura zu beantworten: Obwohl der § 49 II HGB nur von der Veräußerung spricht, wird damit auch das Verpflichtungsgeschäft gemeint. Denn anderenfalls würde die Vorschrift nahezu ins Leere laufen, wenn der Prokurist den Geschäftsherren wirksam verpflichten könnte. Zwar könnte der Prokurist wegen § 49 II nicht übereignen, aber der Käufer hätte einen Anspruch darauf gegen den vertretenen Geschäftsherren und es würde praktisch auf dasselbe hinauslaufen. Daher beim § 49 II HGB Regelungszweck > Wortlaut.
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