hali hallo..
machs kurz:
beklagte erkennt die kostenschuld an..
also im beschluss steht: die parteien haben den rechtsstreit in der hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
gem § 91 a zpo konnte demnach durch beschluss, der keiner mündl. verhandlung bedarf, über die kosten des verfahrens entschieden werden.
die kosten des rechtsstreits werden der beklagten auferlegt..
zur info: wir sind kläger..
jetzt muss ich kfa machen.. entsteht eine 1,2 terminsgebühr ?
vielen dank für die antworten im voraus.
Terminsgebühr?
- Summerof77
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Ich würd sagen: nein
Nicht ärgern...nur lächeln und winken, lächeln und winken!
- Summerof77
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Ach, Stine war schneller! Aber Begründung stimme ich auch zu! LG Summer
Nicht ärgern...nur lächeln und winken, lächeln und winken!
hmm.. also ich hatte zuerst einen mb gemacht, dann bei der klagebegründung habe ich auch die anträge gem. 307 abs. 2 und 331 abs. 3 zpo gestellt... danach kam von der gegenseite, dass sie die eingeklagte forderung gezahlt haben..
trotzdem keine tg?
trotzdem keine tg?
- Curry
- ...ist hier unabkömmlich !
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Da stimme ich zu. Dadurch, dass für den Beschluss keine mündliche Verhandlung notwendig ist, fällt sie nicht an.
Curry
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
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