hat der 2. Zivilsenat des OLG Celle durch die Richter am OLG Dr.... am ... einstimmig beschlossen:
.Die Berufung der Klägerin gegen das am ... verkündete Schlussurteil des Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hildesheim wird zurückgewiesen.
Die Kosten trägt die Klägerin
Gründe: Der Senat hält an seiner im Hinweisbeschluss vom ... im Einzelnen dargelegten Auffassung fest, dass die Sache keine grundsätzlich Bedeutung hat, eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung nicht erforderlich ist und die Berufung der Klägerin keine Aussicht auf Erfolg hat.
Das war jetzt ein bisschen ausführlicher.
Sofortige Beschwerde gegen Beschluss vom OLG?
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Anhand der Gründe erkennst Du doch aber nun, dass es sich um § 522 Abs. 2 ZPO handeln muss
in § 522 II ZPO heißt es:
(2) Das Berufungsgericht weist die Berufung durch einstimmigen Beschluss unverzüglich zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass
1. die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat,
2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und
3. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert. ...
Wenn Du dann in § 522 Abs. 3 schaust, heißt es weiter:
(3) Der Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 ist nicht anfechtbar.
Allerdings musst Du hier trotzdem eine Frist eintragen, um den Weg zur Verfassungsbeschwerde nicht zu verbauen, nämlich die ANHÖRUNGSRÜGE nach § 321a ZPO Diese Rüge greift, wenn 1.) ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und 2.) das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Die Prüfung, ob dieses Rechtsmittel dann tatsächlich eingelegt wird, obliegt dem Chef, aber notieren musst Du die Frist schon!
in § 522 II ZPO heißt es:
(2) Das Berufungsgericht weist die Berufung durch einstimmigen Beschluss unverzüglich zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass
1. die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat,
2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und
3. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert. ...
Wenn Du dann in § 522 Abs. 3 schaust, heißt es weiter:
(3) Der Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 ist nicht anfechtbar.
Allerdings musst Du hier trotzdem eine Frist eintragen, um den Weg zur Verfassungsbeschwerde nicht zu verbauen, nämlich die ANHÖRUNGSRÜGE nach § 321a ZPO Diese Rüge greift, wenn 1.) ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und 2.) das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
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Jep, genau so habe ich es auch verstanden. Also... quasi Pech gehabt.
[color=#FF0000]LG, Sabrina[/color]
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