RAfaZ Sonderausgabe 2997/2.Jahrgang (lang)

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el mirasol
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#1

03.02.2008, 10:08

Hallo!!

ich kämpf mich grad duch die Sonderausgabe RVG und wollte mal wissen ob ich auf Seite 2 "2. Umfang der Anrechnung" richtig verstanden habe.

und Zwar:
1.Punkt: "Ist die Beratungsgebühr geringer als die Gebühr für die Folgetätigkeit oder entspricht sie ihr, geht sie daher in der Folgegebühr auf"

bedeutet: Wenn RA Mdt. berät und dann die Sache noch für Mdt. erledigt und er für dieses Erledigen genauso viel oder mehr Hon. erhält wie Beratungsgebühr dann bekommt er effektiv keine Beratungsgebühr mehr.

2.Punkt: "Ist die Folgegebühr geringer als die Beratungsgbeühr, findet jedoch eine Anrechnung nur bis zur Höhe der Gebühren für die nachfolgende Tätigkeit statt."

bedeutet: RA bekommt soviel, wie Beratungsgebühr aber nichts zusätzlich.

Auf Seite 3 gehts dann weiter, mit einer These auf welche Gebühren die Beratungsgebühr angerechnet werden darf, ob nur auf eine oder auf alle (z.B. Verfahrensgebühr, Terminsgebühr, Einigungsgebühr) und einem Abschnitt

"Hat der Anwalt nach §34 Abs.1 Satz 1 i.V.m. §4 neben der Gebührenvereinbarung eine Auslagenvereinbarung getroffen, scheidet auch insoweit eine Anrechnung nach §34 Abs. 2 aus. Diese Vorshcrift erfasst nur die Gebühr für eine vereinbarte Beratung, nicht hingegen die Auslagen."

Also muss in die Beratungsvereinbarung ganz genau reinschreiben, auf welche Gebühr die Beratungsgebühr nicht angerechnet werden darf?

Wie muss dann so eine Vereinbarung aussehen?

Danke schon mal!
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