bekomme nun endlich in einer Sache, in der ich seit 3 Monaten auf PKH Bewilligung warte folgenden Beschluss:
..wird dem Beklagten PKH mit Wirung ab dem 25.02.08 für den Abschluss des Vergleichs bewilligt.
Zugleich wird RA ... zur vorläufigen unendgeltlichen Warhnehmung der Rechte in I. Instanz bewilligt."
So und wie kann ich nun abrechnen?
Sachverhalt:
Mdt kam mit Zustellung der Klage zu uns. Wir haben dann gleichfür ihn PKH Antrag(für das Verfahren) nebst Erwiederung losgeschickt. Dann haben wir uns außergerichtlich mit dem Gegn. Anwalt geeinigt über diese und noch eine weitre anhägige Sache. Sache vorm Gericht erledeigt. Und nun der oben genannte Beschluss. Dazu muss ich noch sagen, dass der eigentl. angesetzte Termin 2,5 wochen vor Termin wegen des Vergleichs abgesagt wurde, der Vergleich aber durch Beschluss protokolliert wurde.
Wie kann ich nun abrechnen? Hat der Richter mir mit dem Datum was er in dem Beschluss nennt(25.02.08) was sagen wollen, oder kann ich 3100,1003,7002 abrechnen?
(3104 doch eigentlich nicht mehr, oder konnte ich die noch nehmen, weil der Termin erst so spät abgesagt wurde?*grübel*)
Schonmal danke, bin nämlich echt verwirrt.
PKH ab Datum
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Ich tippe mal, dass der RA beigeordnet worden ist...
~ Grüßle ~
Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)...
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Du erwähnst jetzt nicht, ob "die andere Sache" auch gerichtlich anhänig war und ob Ihr den Vergleichsvorschlag incl. der "anderen Sache" dem Gericht unterbreitet habt.
Ich würde - wenn dem so wäre - eine VG nach dem anhängigen Wert, eine 0,8 nach dem "anderen" Wert, eine 3104 nach dem Gesamtwert (wenn zumindest eine telefonische Unterredung stattgefunden hat) und dann die Vergleichsgebühr nach dem Gesamtwert berechnen.
Ich würde - wenn dem so wäre - eine VG nach dem anhängigen Wert, eine 0,8 nach dem "anderen" Wert, eine 3104 nach dem Gesamtwert (wenn zumindest eine telefonische Unterredung stattgefunden hat) und dann die Vergleichsgebühr nach dem Gesamtwert berechnen.
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Hat sich erledigt, vielen Dank trotzdem für jeden der sich die Mühe gemachat hat.
Mein Rechtspfleger sagt, dass ich über PKH nur die 1003 VV abrechnen kann und den rest von der Mdtin fordern muss.
Mein Rechtspfleger sagt, dass ich über PKH nur die 1003 VV abrechnen kann und den rest von der Mdtin fordern muss.
Tut das, was ich auch tun würde :-)