Online-Mahnantrag - nicht zulässige Nebenforderung

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Jennifer Nayriana
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#1

08.02.2018, 11:10

Hilfe, wir stehen voll auf dem Schlauch. Beim Gericht haben wir erstmal Niemanden erreicht.
Ich schreibe einfach mal alles was los ist..
Unsere Azubine und ich wollten einen MB veranlassen. Die Hauptforderung beträgt 430,00 €. Als Nebenforderung sollte das Rechtsanwaltshonorar geltend gemacht werden, in Höhe von 83,54 € und dann nochmal EMA-Kosten 12,00 €.
Im Online-Formular kam immer eine Meldung, dass das Rechtsanwaltsformular überhöht sei und wir wuusten nicht, was mit der Anrechnungssache gemeint war. Wir haben dann gedacht, Pauschale für Post und Porto und Ust. muss abgerechnet werden, aber das war auch nicht richtig. Also haben wir das einfach unter Sonstige Nebenforderungen eingetragen. Nun kam die Monierung. Da drinn steht, dass die Bezeichnung nicht zulässig ist (Rechtsanwaltshonorar). Chef meinte, dass wir in der Monierungsantwort jetzt 0,00 angeben müssen, weil wir den Fehler nicht mehr raus bekommen. Aber das kann ich mir nicht vorstellen!
Dann war hinten dran ein Schreiben (ich weiß nicht ob das standardmäßig bei bestimmten Monieungen dran ist). Ich kann damit nichts anfangen, weil ich mich mit dem RVG nicht auskenne.. (noch nicht). Unsere Mitarbeiterin, die das sonst macht, ist gerade nicht da und Vollstreckungen habe ich bis jetzt alleine hinbekommen. Aber diese Sache hatte ich noch nie.
Im Schreiben hinten steht:

- In Ihrem Antrag auf Erlass eines MB haben Sie Anwaltsvergütung aus vorgerichtlicher Tätigkeit (Nr. 2300/2302 VV RVG) geltend gemacht.
Bei der maschinellen Prüfung des Antrags wurde festgestellt, dass die Angaben im Zusammenhang mit der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsvergütung in sich noch nicht schlüssig sind.
Zur Beantwortung unserer Rückfrage haben Sie die Möglichkeit, statt der Monierungsantwort Ihre Angaben auf diesem Beiblatt einzutragen und uns zu übersenden.

Soweit die Antragstellerpartei zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann die Mwst. auf die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten nicht von der Gegenpartei erstattet verlangt werden. Nur für den Fall, dass für den Mandanten keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht, kann der vorgerichtliche RA-Vergütungsbetrag inkl. Mwst. angeführt werden.
Ggfs. wären die Angaben zur Vorsteuerabzugsberechtigung formlos zu berichtigen.

Der auf die Mahnverfahrensgebühr Nr. 3305 VV RVG anzurechnende Teil der Geschäftsgebühr (=Minderungsbetrag) entspricht dem hälftigen Gebührensatz der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG. Der anzurechnende Teil der Geschäftsgebühr ist gesetzlich auf einen 0,75 Gebührensatz beschränkt. Mehr als eine 0,75 Gebühr ist nie anzurechnen. Der Minderungsbetrag ist nur nach dem ins Mahnverfahren übergegangenen Streitwert zu ermitteln. Dies ist besonders dann zu beachten, wenn der vorgerichtlichen RA-Vergütung ein abweichender Streitwert zu Grunde gelegt wurde.
Da es nur um die teilweise Anrechnung von Gebühren aufeinander geht, bleiben MwSt. und Auslagenpauschale be der Ermittlung des Minderungsbetrages unberücksichtigt.
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Unser Mandant ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
vorgerichtlicher Streitwert: 430,00 €
Gebühr aus vorgerichtlicher Tätigkeit Nr. 2300 VV RVG: 1,3 58,50 €
Auslagen: 7002 VV RVG Pauschale für Post und Telekom 11,70 €
MWSt (nur soweit Antragsteller nicht vorsteuerabzugsberechtigt) Ok, ist er nicht, MWSt. 7008 VV RVG 13,34 €

Summe der vorgerichtlichen RA-Kosten: 83,54 €

Anzurechnender Teil der Geschäftsgebühr: ????????? JA DAS IST DAS PROBLEM xD


Im Schreiben steht noch: hälftige Geschäftsgebühr nach dem ins Mahnverfahren übergeleitetn Streitwert; höchstens jedoch 0,75; ohne Auslagen u. MWSt./ z.B. 0,65 Gbühr bei 1,3 Gebühr Nr. 2300 VV RVG) -
____
Also sollen wir jetzt die 0,75 Gebühr als anzurechnenden Teil der Geschäftsgebühr eintragen?
Verstehe ich nicht und unsere Azubine auch nicht.
Das Problem ist, dass die ganze Sache eilt und wir kommen nicht weiter....

Oder war in der ursprünglichen Rechnung an den Gegner der Gebührensatz von 1,3 schon falsch? (Vor dem MB-Antrag nur außergerichtlich gearbeitet)
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#2

08.02.2018, 11:15

Jennifer Nayriana hat geschrieben:hälftige Geschäftsgebühr nach dem ins Mahnverfahren übergeleitetn Streitwert; höchstens jedoch 0,75; ohne Auslagen u. MWSt./ z.B. 0,65 Gbühr bei 1,3 Gebühr Nr. 2300 VV RVG)
Da wird es Euch doch schon vorgerechnet, der Anrechnungsbetrag ist die Hälfte Eurer 1,3 GG, also eine 0,65 GG.
Jennifer Nayriana
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#3

08.02.2018, 11:30

Ah danke! Ich ha da nicht mehr durchgeblickt.
Vielen Dank :)
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