Ich soll eine öffentliche Zustellung veranlassen, kann mir jemand helfen wie ich jetzt vorgehe? Hab sowas noch nie gemacht. Muss man einen Schriftsatz ans Gericht schicken und um öffentliche Zustellung bitten? Wenn ja muss man Titel beifügen etc.?!
Vielen Danke
J.
öffentliche Zustellung (DRINGEND, EILT!!)
Antrag auf öffentliche Zustellung (z. B. der Klageschrift oder des Versäumnisurteils) ans Streitgericht. Unbedingt Belege, dass der Beklagte unbekannten Aufenthalts ist (z. B. durch Vorlage EMA, GV-Protokoll, Mitteilung des ehemaligen Vermieters), beifügen!
ACHTUNG: Öffentliche Zustellung Mahnbescheid geht aber nicht!
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Die Themenstarterin sollte mal sagen, was zur öffentlichen Zustellung beantragt werden soll. Angeblich liegen ja schon Titel vor.
- Muschel
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Hallo, ich schreib hier mal meine Frage rein, damit kein neues Thema aufgemacht wird.
Ich hatte versucht eine Klage an eine GmbH zuzustellen. Ergebnis: Empfänger unbekannt
Zweiter Zustellversuch ging direkt an den Geschäftsführer (Adresse beim Registergericht erfragt). Ergebnis: Adressat unter angegebner Anschrift nicht zu ermitteln.
Ein Muster für eine öffentliche Zustellung habe ich schon. Nun zu meiner Frage:
Muss ich die Klage nochmal beifügen? Das Gericht hat die ja eigentlich schon.
Ich hatte versucht eine Klage an eine GmbH zuzustellen. Ergebnis: Empfänger unbekannt
Zweiter Zustellversuch ging direkt an den Geschäftsführer (Adresse beim Registergericht erfragt). Ergebnis: Adressat unter angegebner Anschrift nicht zu ermitteln.
Ein Muster für eine öffentliche Zustellung habe ich schon. Nun zu meiner Frage:
Muss ich die Klage nochmal beifügen? Das Gericht hat die ja eigentlich schon.
Der frühe Vogel fängt vielleicht den Wurm, aber die zweite Maus bekommt den Käse. (Denkt nochmal drüber nach.)
- AliceImWunderland
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Nein, du muss die Klage nicht nochmal beifügen. Du muss nur den Antrag auf öffentliche Zustellung stellen und den Antrag ordentlich mit Belegen begründen.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!
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- Muschel
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Super, vielen Dank. Da reicht aber nur das Orignalschreiben oder muss da beglaubigte und einfache Abschrift noch beigefügt werden?
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- AliceImWunderland
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Da bin ich mir nicht sicher. Theoretisch reicht das Originalschreiben, ich wüsste nämlich nicht, dass der Beklagte eine Abschrift bekommt. Aus Unwissenheit füge ich aber vorsichtshalber eine beglaubigte und eine einfache dabei.
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