Obligatorisches Güteverfahren § 15 a EGZPO

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nikontschuk

#1

20.04.2013, 16:45

Liebe Forummitglieder,

ich befasse mich im Moment mit dem Anfang vom Klageverfahren, Wiederholungen und so, und bereits zu Beginn kommt der Fall § 15 a EGZPO, mein Anliegen ist jetzt:

Wenn man den § 15 a EGZPO liest, dann stehen da die Voraussetzungen. Meine Frage wäre:
Wenn man jetzt Klageauftrag hat, dann muss man vorher immer diese Vorschrift beachten?
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Pepples
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#2

20.04.2013, 18:18

Ja, muss man, sonst würde es ja keinen Sinn machen. :wink: Der Mandant ist dann auch über dieses Verfahren aufzuklären.

Man kann natürlich MB-Antrag stellen und umgeht so das Verfahren. :pfeif
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