Mindestgebühr

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woaini
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#1

28.09.2010, 11:45

Hallo Leute!

Habe mal eine kleine Frage: Bei der Zwangsvollstreckung (oder Allgemein?) gab es doch glaub ich eine Regel, dass (wenn der SW unter 300 EUR liegt) die Gebühr mindestens 10 EUR beträgt und nicht darunter.

Gab es dazu eine Gesetzesgrundlage? Finde gerad hier irgendwie nichts.

Dankeschön
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nephele
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#2

28.09.2010, 11:53

Hä? Meinst du die Gebührentabelle? Da ist die geringste Gebühr 0,3 und bei einem Streitwert bis 300 euro sind das eben 10 euro.
Meine Motivation ist heute morgen winkend an mir vorbeigegangen

Verrückt? Ich? nee...das hätten mir die Stimmen doch gesagt...

Da ist es ja hygienischer, wenn mir ein pestkranker Gibbon die Hände trocken niest.
Zitat Sheldon Cooper
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Re1108
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#3

28.09.2010, 11:54

:arrow: § 13 Abs. 2 RVG !
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woaini
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#4

28.09.2010, 11:55

Genau das meine ich. Ist das aber irgendwo festgeschrieben? Ich steh gerad bissl auf einem langen Schlauch und weis das nicht mehr :)
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#5

28.09.2010, 11:56

:arrow: #3
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woaini
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#6

28.09.2010, 12:23

:D Alles klar. :thx
Tinu
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#7

08.03.2017, 06:26

Ich habe dazu jetzt auch mal eine Frage. Der Post ist zwar schon ein wenig älter, aber das Thema ist das Gleiche.

ZV mit Gebühr von 500,00 €. Neue Gebührentabelle sagt bei 0,3 = 13,50 €. § 13 Abs. 2 RVG sagt Mindestgebühr 15,00 €. Ich bin ja dafür den § 13 Abs. 2 RVG anzuwenden, aber warum schreibt man dann 13,50 € in die Gebührentabelle?

Liebe Grüße
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Tigerle
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#8

08.03.2017, 07:46

Wenn Du die ZV machst, dann gilt die 15,00 EUR als Mindestgebühr.

0,30 Gebühr mit 13,50 EUR kommt ja bei z.B. der 1008 Gebühr zum tragen.
Tinu
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#9

08.03.2017, 08:38

Oh je, da ist man schon so viele ausgelernte ReFa und lernt dann doch das Simpleste wieder neu. *hand vor den kopf schlag*
Ich danke dir für den Input!
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