Minderungsbetrag 3305
Ich habe eine Monierung vom Mahngericht bekommen, weil Ihnen der Minderungsbetrag zu hoch erschien. Allerdings ist eine Erhöhung von 0,3 gem. 1008 dabei gewesen. Also habe ich die hälfte der 1,6 genommen (1,3 GG gem. 2300 + 0,3 gem. 1008). Weiß es jemand 100 % ig?
- petramaus
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Hallo Josie!
Die Monierung ist in dem Fall berechtigt. Die Anrechnung erfolgt nur aus der hälftigen Geschäftsgebühr, maximal in Höhe von 0,75. Die Erhöhung der Gebühr darfst du nicht mit berücksichtigen
Die Monierung ist in dem Fall berechtigt. Die Anrechnung erfolgt nur aus der hälftigen Geschäftsgebühr, maximal in Höhe von 0,75. Die Erhöhung der Gebühr darfst du nicht mit berücksichtigen
Leben heißt zu lernen wie man fliegt
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Meinungsaustausch ist, wenn man mit seiner Meinung zum Chef geht und mit dessen Meinung zurückkommt
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meine liebe, du darfst als Anrechnung max. 0,75 nehmen...du hast wahrscheinlich 0,8 genommen. deshalb die monierung..
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hmm irgendwie scheint hier immer alles anders zu laufen als bei mir *lach*...die rechtspflegerin meinte gestern zu mir das der minderungsbeitrag 0,65 von der geb. betragen würde...ihr sagt die hälfte der gebühr...wie denn nun? smile
- Ciara
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Die Hälfte der Gebühr aber höchstens 0,75
Wer Dag for Dag sin Arbeit deit und jümmers op sin Posten steiht, und deit dat got und deit dat gern, der darf sich ok mal amüseern
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lach ich bin auch bisken blöde...jetzt hab ich das mit der hälfte und der 0,65 verstanden...nee is wohl noch zu früh heute *lach*...sorrryy... dachte hälfte is doch 0,5...wie kommt ihr dann auf andere zahlen...aber is ja hälfte von der geb...lach ... nee nee...bin wohl noch nicht wach
- Master24
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Da Nr. 1008 VV RVG für sich genommen keine eigene Gebühr darstellt, wirkt sich diese lediglich Gebührensatz oder Gebührenrahmen erhöhend auf die eigentliche Geschäfts- bzw. Verfahrensgebühr hin aus.
Dementsprechend ist bei zwei Auftraggebern jeweils die 1,3-Gebühr um 0,3 auf 1,6 zu erhöhen. Die Anrechnung der 1,6 Geschäftsgebühr auf die 1,6 Verfahrensgebühr muss zwar die Hälfte (demnach also 0,8), maximal jedenfalls 0,75 betragen, vgl. Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG.
Dementsprechend ist bei zwei Auftraggebern jeweils die 1,3-Gebühr um 0,3 auf 1,6 zu erhöhen. Die Anrechnung der 1,6 Geschäftsgebühr auf die 1,6 Verfahrensgebühr muss zwar die Hälfte (demnach also 0,8), maximal jedenfalls 0,75 betragen, vgl. Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG.
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -