Hallo,
kann ich einen Mahnbescheid wegen nicht bezahlter Rechnungen beantragen gegen eine GmbH, die es nicht mehr gibt?
Ich weiß momentan auch nicht, ob Sie nur aufgelöst oder gelöscht ist, spielt das insofern eine Rolle?
Mahnbescheid gegen eine GmbH, die es nicht mehr gibt
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Was willst Du denn mit dem MB dann anfangen??? Schon mal versucht in eine gelöschte GmbH zu vollstrecken?
Als erstes mal im Handelsregister nachschauen, ob die GmbH gelöscht oder aufgelöst ist, wenn es dort keine direkten Ergebnisse zu sehen gibt, dann sollte man Einsicht in die Akte des Handelsregisters nehmen.
Wenn die GmbH gelöscht oder aufgelöst ist, macht es relativ wenig Sinn, gutem Geld schlechtes hinterher zu werfen. Wenn Mandant aber unbedingt was haben und sehen will, dann wäre wohl eher zu prüfen, ob man über Geschäftsführerhaftung noch an den GF persönlich herankäme und diesen dann verklagen kann.
Als erstes mal im Handelsregister nachschauen, ob die GmbH gelöscht oder aufgelöst ist, wenn es dort keine direkten Ergebnisse zu sehen gibt, dann sollte man Einsicht in die Akte des Handelsregisters nehmen.
Wenn die GmbH gelöscht oder aufgelöst ist, macht es relativ wenig Sinn, gutem Geld schlechtes hinterher zu werfen. Wenn Mandant aber unbedingt was haben und sehen will, dann wäre wohl eher zu prüfen, ob man über Geschäftsführerhaftung noch an den GF persönlich herankäme und diesen dann verklagen kann.
@ cosmicmoon:
Gerade wenn die GmbH deshalb gelöscht wurde, weil ein Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen wurde, heißt das nicht, dass die Gesellschaft vermögenslos ist. Manchmal ist da noch etwas zu holen.
Gerade wenn die GmbH deshalb gelöscht wurde, weil ein Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen wurde, heißt das nicht, dass die Gesellschaft vermögenslos ist. Manchmal ist da noch etwas zu holen.
Aber zu wenig für den gierigen Insolvenzverwalter?Manchmal ist da noch etwas zu holen.
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You want credit, I not give ...... you get mad.
I give credit, you not pay ......... I get mad.
......... better you get mad!!
An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten erspart bleiben. (LG Rheinland-Pfalz)
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An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten erspart bleiben. (LG Rheinland-Pfalz)
Genau so ist es; wobei in diesem Fall auch das Insolvenzgericht und nicht nur der Insolvenzverwalter gierig ist. Alte Gierschlunde aber auch .cjdenver hat geschrieben:Aber zu wenig für den gierigen Insolvenzverwalter?