Kostenfestsetzung gegen den Mandanten

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Ali71
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#1

11.11.2009, 12:20

:ohmann
Ich mal wieder mit meinem Brett vorm Kopf:
Wenn ich einen Kostenfestsetzungsbeschluss gegen den Mandanten beantragen möchte: muss ich vorher die Kosten dem Mandanten gegenüber schon abgerechnet haben? Oder kann ich einfach das Mandat niederlegen und die Kostenfestsetzung gegen den Mandanten beantragen (Hintergrund ist, dass der Mdt. andere Rechnungen nicht gezahlt hat und in diesen Sachen schon Kostenfestsetzung gegen ihn beantragt wurden).

DANKE!

Herzliche Grüße
Ali
Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten!!!
supibaerchi
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#2

11.11.2009, 12:21

soweit ich weiß, musst du die kosten erstmal abrechnen. warum habt ihr das mandat denn angenommen, wenn ihr seine zahlungsmoral kennt?
Liebe Grüße
Bärchi
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advocatus diaboli
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#3

11.11.2009, 12:32

Meiner Ansicht nach bedarf es keiner vorherigen Erteilung einer Rechnung gegenüber dem Mdt. Nach § 11 Abs. 2 RVG ist der Festsetzungsantrag zulässig, wenn die Vergütung fällig ist, die Erteilung einer Rechnung ist nach § 8 RVG keine Fälligkeitsvoraussetzung.
StineP

#4

11.11.2009, 12:40

:zustimm

Schriftliche Abrechnung muss nicht erfolgt sein.
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Adora Belle
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#5

11.11.2009, 12:46

Aber nach § 10 kann die Vergütung erst eingefordert werden, wenn eine Kostenberechnung nach den dort festgelegten Formvorschriften dem Mandanten mitgeteilt wurde. "Einfordern" ist alles von der Zahlungsaufforderung bis zur Klage, auch der 11er-Festsetzungsantrag. Deshalb muß spätestens mit dem Antrag auch dem Mandant eine Rechnung erteilt werden.
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#6

11.11.2009, 12:56

Da habe ich wohl nicht den § davor bzw. danach bedacht. ;-)

Meiner Meinung nach liegt die Mitteilung der Berechnung i.S.d. § 10 RVG im Antrag selbst bzw. dessen Übermittlung durch das Gericht. Was § 10 Abs. 2 RVG verlangt, ist ja in Rechnung oder Antrag gleichermaßen enthalten.

Ich sehe das auch vor dem Hintergrund, daß man sonst das Verhalten jedenfalls des vorsteuerabzugsberechtigten zahlungsunwilligen Mandanten honoriert, dergestalt dieser sich die Vorsteuer holen kann, aber den Anwalt nicht bezahlt. Es sei denn, man fertigt eine Berechnung, die ausdrücklich als solche i.S.d. § 10 RVG und nicht als Rechnung i.S.d. UStG ausgewiesen ist. Den Aufwand kann man sich aber schenken, wenn der Antrag zugleich auch den Zweck der nach dem RVG verlangten Berechnung erfüllt.
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#7

11.11.2009, 14:09

Also ich kenne es nur so, dass zuvor eine Abrechnung erteilt werden muss. Wenn wir gegen Mandanten festsetzen, dann machen wir zuvor immer eine Rechnung. Ich meine sogar, das ist ein "Muss".
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#8

11.11.2009, 14:10

<a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, 18. Aufl. zu § 11, Rdn. 242, S. 209:

Da mit dem Antrag der Anwalt seine Vergütung einfordert, muss er spätestens gleichzeitig eine den Vorschriften des § 19 genügende Berechnung beifügen oder behaupten, dem Auftraggeber die Berechnung bereits erteilt zu haben.
"Sie hören von meinem Anwalt" ist die Erwachsenenversion von "Das sag ich meiner Mama!" 134
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