Kosten Rechtsanwalt

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Petersen
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#1

13.08.2008, 12:24

Hallo alle zusammen,

ich habe mal eine Frage.

Wir haben einen Mandanten nur außergerichtlich vertreten. Danach hat er aber selber geklagt. Nachdem er das Verfahren gewonnen hatte, konnte er aber seine Kosten (unsere Inanspruchnahme) nicht gerichtlich festsetzen lassen. Die musste er selber zahlen. Das Urteil ist vom 2.4.08. Der von ihm selbst beantragte KFB wurde dem Schuldner nun letzte Woche zugestellt. Der Schuldner hat nun immer noch nicht gezahlt und nun kam er wieder an. Wenn wir den Schuldner nun zur Zahlung auffordern, könnten wird dann die 1,3 Geschäftsgebühr (als Verzugsschaden unseres Mandanten) und eine 0,3 Gebühr (3309) wegen Androhung der Zwangsvollstreckung dem Schuldner mit dem Schreiben zur Androhung der ZW aufs Auge drücken.

Vielen Dank für eure Meinungen!
StineP

#2

13.08.2008, 12:27

Nachdem er das Verfahren gewonnen hatte, konnte er aber seine Kosten (unsere Inanspruchnahme) nicht gerichtlich festsetzen lassen.
Das muss ja auch mit eingeklagt werden. Festsetzung außergerichtlicher Gebühren ist nicht möglich.

könnten wird dann die 1,3 Geschäftsgebühr (als Verzugsschaden unseres Mandanten)
Nein.... höchstens die 0,3 ZV Gebühr.

Den "Schaden" (Verzugsschaden, = eure Gebühren aus der außergerichtlichen Tätigkeit) kann der Mandant höchstens noch im Mahnverfahren geltend machen...
Tigra
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#3

13.08.2008, 12:29

:zustimm stine

die GG hätte mit eingeklagt werden müssen!

wenn dann auch nochmal klage oder mb wegen der kosten, aufgrund des obsiegens geltend machen (obwohl ich nicht weiss, stine, geht das im nachhinein noch? das verfahren ist ja durch Urteil somit abgeschlossen?)
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Kimmy

#4

13.08.2008, 12:31

der MB kann auch nach Abschluss des Verfahrens durch Urteil gestellt werden, es geht ja hier nicht mehr um die Hauptsache, sondern um vorgerichtlich entstandene Kosten, die nie Gegenstand der Hauptsache waren. Der Gegner kann jedoch einwenden, dass er nur die Gebührenrechnung bezahlt und nicht die durch den MB verursachten Kosten, da die Gebühren bereits mit der Klage hätten geltend gemacht werden können.
StineP

#5

13.08.2008, 12:31

Hm... besteht da immer die direkte Verbindung? Ich glaube nicht.

Man hat ja zum einen den Leistungsanspruch, den man einklagt und ferner den Schadenersatzanspruch... ich denke, das wäre machbar. Aber man muss das definitiv titulieren lassen. Einfach so kann man das jetzt nicht bei der Gegenseite geltend machen.
Mops
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#6

13.08.2008, 12:33

Doch, kannst du nochmal einklagen. Ist nur die Frage, ob die Kosten des neuen Verfahrens die GGs zu tragen hat. Wohl nicht.

Von daher würde ich es schon versuchen, die GG auch gleich bei der ZV-Androhung wg. dem KFB noch mit geltend zu machen. Die 3309 berechnet sich aber nur aus dem Wert des KFB + Zinsen.

Damit hätte man die Ggs zumindest nochmals außergerichtlich zur Zahlung aufgefordert.
Petersen
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#7

13.08.2008, 12:39

Vielen Dank für eure Hilfe!

Faktisch ist es doch aber so, dass ein materieller Verzugsschaden auf Seiten des Mandanten besteht. Oder ist dieser durch die Rechtskraft des Urteils nicht mehr existent? Wenn er besteht, könnte man es doch zunächst außergerichtlich versuchen?? Oder muss ich dann auf jeden Fall es einen MB beantragen?
Petersen
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#8

13.08.2008, 14:10

@Mops

Der Schuldner hat aber immer noch nicht die Forderung aus dem Urteil beglichen. Wird diese bei der Berechnung der 3309 Gebühr nicht mit einbezogen? Und doch nur der Wert des KFB + Zinsen?
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