Kontopfändung

Für Themen rund um die Berufsausbildung Rechtsanwaltsfachangestellte / Rechtsanwaltsfachangestellter. Bitte hier KEINE Fachfragen stellen, sondern dafür den richtigen Unterbereich wählen.
Antworten
Gast

#1

25.10.2007, 14:52

Wie pfändet man ein Konto? hab das noch nie gemacht und bin ratlos!

Hätte jetzt gesagt mit einem PfÜb aber wer wäre dann der Drittschuldner??
Janin

#2

25.10.2007, 14:53

bei kontenpfändung ist immer drittschuldner die bank.
Janin

#3

25.10.2007, 14:53

brauchst du vordrucke für kontenpfändungen?
Gast

#4

25.10.2007, 14:54

wäre super wenn ihr einen vordruck hättet.. :D danke .. meine rettung :D
Janin

#5

25.10.2007, 14:55

so sieht unser text bei pfüb´s für kontenpfändungen aus:

1. Die angeblichen gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Schuldners
an die Drittschuldnerin aus Festgeldkonten und aus Spareinlagen auf
sämtlichen Sparkonten, insbesondere die Forderung auf Rückzahlung der
Einlagen und der Auszahlung von Zinsen
Zugleich wird angeordnet, daß das über das Sparguthaben ausgestellte
Sparbuch an die Gläubigerin herauszugeben ist.

2. Der Anspruch auf Zahlung des gegenwärtigen und gesamten künftigen
Überschusses (Guthabens), der dem Schuldner bei Saldoziehung auf der in
laufender Rechnung (Kontokorrent) bestehenden Geschäftsverbindung jeweils
gebührt und alle angeblichen Ansprüche und Forderungen des Schuldners an
die Drittschuldnerin aus Giroverträgen und allen weiteren Konten, auf
Gutschrift aller künftigen Eingänge und auf fortlaufende Auszahlung der
Guthaben, sowie auf Durchführung von Überweisungen an sich und an Dritte aus bereits abgeschlossenen und künftigen Kreditverträgen (Kredit, Überziehungskredit, Dispositionskredit ), vgl. BGH, Urteil v. 29.03.2001 - IX ZR 34/00.

3. Der Anspruch auf Herausgabe von Wertpapieren aus Sonder- oder Drittver-
wahrung samt dem Miteigentumsanteil von Stücken im Sammelbestand.

4. Der Anspruch auf Zutritt zum Stahlkammerfach (Safe) und auf Öffnung des
Stahlkammerfaches durch die Drittschuldnerin oder ihre Mitwirkung hierzu.

5. Der Anspruch auf Herausgabe verwahrter oder hinterlegter Sachen.

6. Der Anspruch auf Auszahlung der bereitgestellten, aber noch nicht ausbe-
zahlten Darlehensvaluta aus zugesagten oder bereitgestellten Krediten.

7. Die Ansprüche auf Auszahlung der Erlöse aus der Verwertung von Sicherhei-
ten und von Teilen davon.

8. Die aus der Geschäftsverbindung sich ergebenden sonstigen Ansprüche
und Rechte, insbesondere des Recht auf Kündigung, Auskunft über die
Schuldsalden und Rechnungslegung.
Benutzeravatar
petramaus
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 868
Registriert: 17.10.2007, 21:29
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: Aschaffenburg
Kontaktdaten:

#6

25.10.2007, 14:55

Wir benutzen diesen Vordruck für die Kontenpfändung:

1. Anspruch auf Zahlungen und Leistungen jeglicher Art aus der laufenden Geschäftsverbindung, insbesondere gegenwärtig und zukünftig entstehende Guthaben bzw. gegenwärtig und zukünftig zu seinen Gunsten entstehende Salden, auf Auszahlung des bei einem Rechnungsabschluß sich zu seinen Gunsten ergebenden Guthabens;
2. Anspruch auf Auszahlung des Guthabens und der bis zum Tage der Auszahlung aufgelaufenen Zinsen sowie auf fristgerechte bzw. vorzeitige Kündigung der Sparguthaben aus seinen bei der Drittschuldnerin geführten Sparkonten;
3. Anspruch auf Zahlungen und Leistungen jeglicher Art aus dem zu dem Wertpapierkonto gehörenden Geldkonto, auf dem die Zinsgutschriften für die festverzinslichen Wertpapiere gutgebracht sind;
4. Anspruch auf Zutritt zu dem Bankstahlfach und Mitwirkung bei der Öffnung zum Zwecke der Entnahme des Inhalts; zugleich wird angeordnet, daß ein vom Gläubiger zu beauftragender Gerichtsvollzieher anstelle des Gläubigers Zutritt zu den Schließfächern zu nehmen hat, um nach Öffnen der Fächer den Inhalt derselben für den Gläubiger zu pfänden;
Benutzeravatar
petramaus
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 868
Registriert: 17.10.2007, 21:29
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: Aschaffenburg
Kontaktdaten:

#8

25.10.2007, 15:02

Pfändungs- und Überweiungsbeschluss
In der ZV-Sache
x ./. y

Nach dem vollstreckbaren
(Titel einfügen)
steht dem Gläubiger gegen den Schuldner einschließlich der bisherigen
Vollstreckungskosten gemäß beigefügter
Forderungsaufstellung ein Anspruch zu auf (Betrag)

Hinzu kommen die Kosten für diesen Beschluss:

0,30 Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV (Betrag)
Postentgeltpauschale,Nr.7002VV (Betrag)
19,00 % MwSt gemäß Nr. 7008 VV (Betrag)
------------------
Summe Forderungsaufstellung und Gebühren (Betrag)

Gerichtskosten § 11 I, KV 2110 GKG 15,00 €
Zustellung gemäß Zustellungsurkunde

sowie Zinsen gemäß beigefügter Forderungsaufstellung.

Wegen der vorgenannten Ansprüche und Forderungen werden die nachstehend bezeichneten Ansprüche und Forderungen gepfändet:

(siehe vorigen Beitrag von mir :) )

Drittschuldnerin darf, soweit die Forderung gepfändet ist, an die Schuldnerseite nicht mehr zahlen.
Die Schuldnerseite hat sich insoweit jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung zu enthalten.
Die bezeichnete Forderung wird der Gläubigerseite zur Einziehung überwiesen.
Feierabend
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 749
Registriert: 07.07.2006, 08:46
Wohnort: NRW

#9

25.10.2007, 15:10

Gibt AnNoText nix her?
"...es kann ja nicht immer regnen..."
Benutzeravatar
Pepsi
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14269
Registriert: 28.05.2006, 19:33
Beruf: ReNoFa
Software: Phantasy (DATEV)
Wohnort: Hamburg
Kontaktdaten:

#10

25.10.2007, 20:02

das hab ich mich auch grad gefragt

@petramaus: der Text von RA Micro ist noch etwas umfangreicher, aber im prinzip ist das schon gut
Antworten