Jep, so könnte man rechnen. Aber wollt Ihr wirklich nur die Verfahrensgebühr erhöhen? Immerhin habt wurde zu neun Vorwürfen verhandelt, und vier davon wurden freigesprochen. Da kann man bestimmt auch an der Terminsgebühr noch was basteln. Jedenfalls - das Prinzip hast Du jetzt verstanden.
Wichtig ist noch, daß die Summe von PV-Gebühr und Wahlanwaltsanteil, also der Gesamtbetrag der Zahlungen aus der Staatskasse, nicht höher liegen darf als die von Dir berechneten Wahlanwaltskosten. Aber das ist hier kein Problem.
Hilfe - Strafrecht
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Es wäre schön, wenn Du über das Ergebnis hier berichtest. Damit man auch mal sieht, was bei unseren Spekulationen so am Ende rauskommt.
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Hallo,
ich habe auch so eine Strafsache mit Pflichtverteidiger- und Wahlanwaltskosten abgerechnet und mit der Abtretungserklärung des Mandanten an das Gericht geschickt. Jetzt möchte der Rechtspfleger eine Vollmacht vom Mandanten/Teilfreigesprochenen wegen der Wahl-RA-Kosten haben. Haben wir natürlich nicht, weil ja Pflichtverteidigung bestand.
Habt ihr das schon mal gehabt? Oder ist unser Rechtspfleger nur sehr genau?
ich habe auch so eine Strafsache mit Pflichtverteidiger- und Wahlanwaltskosten abgerechnet und mit der Abtretungserklärung des Mandanten an das Gericht geschickt. Jetzt möchte der Rechtspfleger eine Vollmacht vom Mandanten/Teilfreigesprochenen wegen der Wahl-RA-Kosten haben. Haben wir natürlich nicht, weil ja Pflichtverteidigung bestand.
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Wenn abgetreten ist, dann ist das jetzt Euer Anspruch, nicht mehr der Eures Mandanten. Ich kann nicht erkennen, wozu man da noch einen Vollmacht benötigt.
Dieser Thread hier ist aber auch schon 5 Jahre alt und deshalb überholt. Inzwischen hat sich die Rechtsprechung etabliert, nach der der Betrag der PV-Vergütung voll auf den Wahlverteidiger-Anspruch anzurechnen ist. Deshalb dürfte sich in den allermeisten Fällen gar kein Erstattungsanspruch mehr ergeben.
Dieser Thread hier ist aber auch schon 5 Jahre alt und deshalb überholt. Inzwischen hat sich die Rechtsprechung etabliert, nach der der Betrag der PV-Vergütung voll auf den Wahlverteidiger-Anspruch anzurechnen ist. Deshalb dürfte sich in den allermeisten Fällen gar kein Erstattungsanspruch mehr ergeben.