hemmung der verjährung

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paralegal
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#1

08.04.2011, 11:39

hallo ihr lieben. sitze gerade an einer schulaufgabe und verstehe diesen satz im bgb nicht

Wird die Verjährung durch Rechtsverfolgung gehemmt, endet die Hemmung erst sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der anderweitigen Verfahrensbeendigung (§ 204 Absatz 2 Satz 1 BGB).

kann mir das bitte mal jemand erklären?

danke
Xuka
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#2

08.04.2011, 13:00

Was genau ist denn unklar?
paralegal
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#3

08.04.2011, 13:09

was ist ne anderweitige verfahrensbeendigung und werden die 6 monate einfach hinten drangehangen?
Xuka
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#4

08.04.2011, 13:32

Eine anderweitige Verfahrensbeendigung ist z. B. eine Klagerücknahme, da ergeht auch keine rechtskräftige Entscheidung.

Bei der Berechnung der Verjährungsfrist, die gehemmt wird, musst du § 209 BGB beachten, wonach der Zeitraum der Hemmung nicht in die Verjährungsfrist mit eingerechnet wird.

Hier mal ein Beispiel: Nehmen wir mal an, die Verjährung tritt am 01.02.2011 ein, es wird rechtzeitig Klage eingereicht, die Klage wird zugestellt und dann beantragen die Parteien das Ruhen des Verfahrens am 31.05.2011. Demnach endet die Hemmung sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung, nämlich am 30.11.2011. Betreiben die Parteien das Verfahren aber z. B. ab dem 15.08.2011 weiter, endet die erneute Hemmung am 15.02.2012. Wenn du die sechs Monate einfach hinten dran hängst, läufst du Gefahr, dass du zu viel Hemmungszeiten berücksichtigst, also bei der Berechnung des vorstehenden Beispiels dann insgesamt 12 Monate Hemmung berücksichtigst, was aber nicht richtig ist. Also lieber taggenau rechnen.
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