GG auf MB anrechnen?

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Azubienchen
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#1

23.05.2011, 17:28

Hallo zusammen. Wir haben einen Mahnbescheid erstellt über € 776,22. Die Gegenseite hat daraufhin Widerspruch eingelegt und eine Zahlung in Höhe von € 631,88 gezahlt. Wir sollten nun den Gegner außergerichtlich noch einmal auffordern die restlichen Kosten zu begleichen. Die Angelegenheit ist nun beendet und ich soll nach RVG abrechnen.

Gegenstandswert: 776,22 €
Verfahrensgebühr§ 13, Nr. 3305 VV RVG 1,0, 65,00 €
Gegenstandswert: 144,34 €
Geschäftsgebühr §§ 13, 14, Nr. 2300 VV RVG 1,3, 32,50 €
Anrechnung gem. Vorbem. 3 IV VV RVG aus Wert 144,34 € 0,65 -16,25 €
- Pauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 6,50 € bleibt bestehen -
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG, 19,50 €
Zwischensumme netto 100,75 €
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG, 19,14 €
zu zahlender Betrag 119,89 €

Stimmt das so? Oder muss ich die außergerichtliche Gebühr weglassen?

Gruß
sansibar
...ist hier unabkömmlich !
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#2

23.05.2011, 17:40

Sieht für mich gut aus! :)
Grüße - sansibar
DARKNESS IS A STATE OF MIND
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gabrielle
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#3

23.05.2011, 17:40

habt ihr vor dem MB auch nochmal außergerichtlich angemahnt?
Katharina28
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#4

23.05.2011, 19:22

Also ehrlich gesagt, verwirrt mich Deine außergerichtliche Gebühr. Soll die für das noch aufzusetzende Schreiben sein?
[b][i]Es gibt zwei Dinge, die sind unendlich. Das Universum und die menschliche Dummheit. Obwohl.... Beim Universum bin ich mir nicht so ganz sicher.
(Albert Einstein)[/i][/b]


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Azubienchen
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#5

24.05.2011, 09:05

vor dem MB haben wir nicht abgemahnt. Wir hatten direkt Auftrag für den MB. Aber jetzt haben wir den Gegner eben aufgefordert die Restsumme zu zahlen. Stimmt dann meine Berechnung?
Katharina28
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#6

24.05.2011, 15:49

Also meines Erachtens bekommst Du dafür keine Geschäftsgebühr. Du bist ja schon im gerichtlichen Verfahren. Wenn er auf Deine Aufforderung hin, den Rest gezahlt hat, ist das Verfahren beendet und der Gegner muss auch noch die angefallenen Gerichtskosten zahlen.

Habs nochmals durchdacht: Ne, keine Geschäftsgebühr!
[b][i]Es gibt zwei Dinge, die sind unendlich. Das Universum und die menschliche Dummheit. Obwohl.... Beim Universum bin ich mir nicht so ganz sicher.
(Albert Einstein)[/i][/b]


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alraune
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#7

24.05.2011, 16:16

Eine Anrechnung ist auch dann vorzunehmen, wenn die außergerichtliche Tätigkeit der gerichtlichen nachfolgt, sog. "Rückwärtsanrechnung" (s. Hansens, RVGreport 2007, 163).

Herr Hansens sagt also "ja" zur Geschäftsgebühr.
Katharina28
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#8

26.05.2011, 15:30

Aber das Verfahren war doch schon anhängig vor dem Mahngericht. Es ist somit durch die Aufforderung keine außergerichtliche Gebühr entstanden.
[b][i]Es gibt zwei Dinge, die sind unendlich. Das Universum und die menschliche Dummheit. Obwohl.... Beim Universum bin ich mir nicht so ganz sicher.
(Albert Einstein)[/i][/b]


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