Gerichtskostenausgleichung II. Instanz

Für Themen rund um die Berufsausbildung Rechtsanwaltsfachangestellte / Rechtsanwaltsfachangestellter. Bitte hier KEINE Fachfragen stellen, sondern dafür den richtigen Unterbereich wählen.
Benutzeravatar
A13
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 365
Registriert: 04.11.2010, 15:23
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: Advoware

#1

15.11.2012, 12:13

Hallo zusammen,

wieder einmal eine gaaaanz doofe Frage. Entweder stehe ich gerade so auf dem Schlauch oder ich bin einfach nur doof:

Wenn ich in der ersten Instanz voll verloren habe und die Berufungsinstanz mit Vergleich gewinnen konnte, wie sieht es dann mit den Gerichtskosten aus?

Dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz jede Partei zur Hälfte trägt, ist mir bewusst. Wie sieht es aber mit den Gerichtskosten der ersten Instanz aus?

Liebe Grüße

A13
Alle Träume können wahr werden, wenn wir den Mut haben, ihnen zu folgen.“
Benutzeravatar
Liesel
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14671
Registriert: 19.01.2010, 13:47
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: tiefstes Erzgebirge

#2

15.11.2012, 12:21

Wie lautet denn die KGE II. Instanz?
LEBE DEN MOMENT

Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Benutzeravatar
A13
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 365
Registriert: 04.11.2010, 15:23
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: Advoware

#3

15.11.2012, 12:25

1. Die Beklagten (Gegenseite) zahlen als Gesamtschuldner an die Klägerin (Mandant) zum Ausgleich sämtlicher in diesem Rechtsstreit gegenseitig geltend gemachter Ansprüche 13.000,00 €.

2. Die Zahlung erfolgt in 2 monatlichen Raten zu je 6.500,00 € zum ...

3. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich dieses Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
Alle Träume können wahr werden, wenn wir den Mut haben, ihnen zu folgen.“
Benutzeravatar
Liesel
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14671
Registriert: 19.01.2010, 13:47
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: tiefstes Erzgebirge

#4

15.11.2012, 12:26

Dann gilt das auch für die I. Instanz.
LEBE DEN MOMENT

Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Benutzeravatar
A13
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 365
Registriert: 04.11.2010, 15:23
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: Advoware

#5

15.11.2012, 12:29

Nur zu meinem Verständnis:

Unsere Mandantin kann nun für die erste und zweite Instanz die Gerichtskosten zurückverlangen? Aber je zur Hälfte, oder wie?
Alle Träume können wahr werden, wenn wir den Mut haben, ihnen zu folgen.“
Benutzeravatar
Liesel
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14671
Registriert: 19.01.2010, 13:47
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: tiefstes Erzgebirge

#6

15.11.2012, 12:31

KAA hinsichtlich der GK I. und II. Instanz - sofern sie für die II. Instanz bereits GK-Vorschuß geleistet hat.
LEBE DEN MOMENT

Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Benutzeravatar
A13
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 365
Registriert: 04.11.2010, 15:23
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: Advoware

#7

15.11.2012, 12:51

Also für die zweite Instanz wurden noch keine Gerichtskosten gezahlt.

Kann ich dann so den Antrag formulieren:

In dem Rechtsstreit X ./. Y

AZ: I. Instanz
II. Instanz

wird beantragt,

die Gerichtskosten gemäß § 106 ff ZPO auszugleichen und festzustellen, dass diese Kosten ab Eintragseingang gemäß m. § 104 I, 2 ZPO verzinslich anzulegen sind.^

Um Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Beschlusses wird höflich gebeten.
Alle Träume können wahr werden, wenn wir den Mut haben, ihnen zu folgen.“
Benutzeravatar
A13
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 365
Registriert: 04.11.2010, 15:23
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: Advoware

#8

15.11.2012, 12:53

Und was ist mit den Anwaltskosten der I. Instanz, die unsere Mandantin aufgrund des KFB gezahlt hatte?
Alle Träume können wahr werden, wenn wir den Mut haben, ihnen zu folgen.“
Benutzeravatar
Liesel
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14671
Registriert: 19.01.2010, 13:47
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: tiefstes Erzgebirge

#9

15.11.2012, 12:55

A13 hat geschrieben:Also für die zweite Instanz wurden noch keine Gerichtskosten gezahlt.

Kann ich dann so den Antrag formulieren:

In dem Rechtsstreit X ./. Y

AZ: I. Instanz
II. Instanz

wird beantragt,

die Gerichtskosten für die I. und II. Instanz gemäß § 106 ff ZPO auszugleichen

Weiter wird beantragt,

den festzusetzenden Betrag verzinslich ab Antragstellung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz festzusetzen (§ 104 I 2 ZPO) und eine vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses mit dem Vermerk des Zustellungsdatums zu erteilen.
LEBE DEN MOMENT

Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Benutzeravatar
Liesel
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14671
Registriert: 19.01.2010, 13:47
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: tiefstes Erzgebirge

#10

15.11.2012, 12:56

A13 hat geschrieben:Und was ist mit den Anwaltskosten der I. Instanz, die unsere Mandantin aufgrund des KFB gezahlt hatte?
Rückfestsetzung beantragen.
LEBE DEN MOMENT

Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Antworten