Frist zur Replik

Für Themen rund um die Berufsausbildung Rechtsanwaltsfachangestellte / Rechtsanwaltsfachangestellter. Bitte hier KEINE Fachfragen stellen, sondern dafür den richtigen Unterbereich wählen.
Antworten
Aga77
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 40
Registriert: 23.07.2008, 14:34
Wohnort: Berlin

#1

04.11.2009, 21:44

Hallo Ihr!!!

Also, ich stehe mal wieder vor einer Frage, bei der ich mir nicht ganz sicher bin. Nehmen wir an ein Richter stellt eine Frist von 2 Wochen zur Stellungnahme auf eine Klageeerwiderung (wir wären dann also auf Klägerseite) unter Beweisantritt. Ab wann die Frist beginnt, legt der Richter nicht fest. Er schreibt also z.B. nur: Der Klägersweite (273 ZPO) wird aufgegeben innerhalb von 2 Wochen auf den Schriftsatz der Beklagtenseite zu erwidern...blabla.

So nun gehe ich mal davon aus, dass dies ab Zustellung gilt und nicht ab Datum dieses Schreibens vom Richter (Ist ja keine verkündete Entscheidung). Also beginnt diese Frist ab dem Empfangsbekenntnis unseres Büros. Aber stimmt das? Oder macht man das immer so und es gibt nur keinen Ärger?

Hier meine Vorschungsergebnisse:
Im vorliegenden Fall handelt es sich um § 273 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Wird eine Frist gesetzt, dann ist diese zuzustellen gemäß § 329Abs. 2 S. 2 ZPO. Daher gilt § 221 ZPO.

Es scheint also zu stimmen, die Frist beginnt mit der zustellung und nicht mit Datum des entsprechenden richterlichen Schreibens.

[Beim nicht schriftlichen Vorverfahren gilt das gleiche über § 275 Abs. 4 ZPO. Sonst gibt es noch § 276 Abs. 3 ZPO mit den gleichen Folgen im schriftlichen Vorverf. ]

Beispiel:
Heute ist Mitwoch der 4 November. Es geht ein enstprechdes Schreiben des Gerichtes ein mit Datum 2. November 2009. Die Frist beginnt mit Zustellung, also am 4.November 09. Sie endet, da sie nach Wochen bestimmt ist, am Mittwoch den 18.11.2009 24 Uhr.

Hab ich recht?
Sorry, wenn ich Euch etwas viel Text geliefert habe, aber man macht oft so sachen, aber ob sie wirklich so richtig sind...?

Liebe Grüße AGA :lol:
*Carpe diem* Was sonst? *
Benutzeravatar
Re1108
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 914
Registriert: 12.06.2008, 10:31
Beruf: ReFaWi
Software: RA-Micro
Wohnort: Ba.-Wü.

#2

05.11.2009, 08:04

Du hast recht ! :D

Fristen werden grundsätzlich ab Zustellung berechnet, wenn nicht schon ein feststehendes Datum angegeben ist oder etwas anderes bestimmt ist. Ausnahmen gibt es natürlich auch hier ... :wink:
Benutzeravatar
Lämmchen
Foreno-Inventar
Beiträge: 2916
Registriert: 29.04.2009, 11:04
Beruf: Gepr. ReFaWi
Software: Ikaros

#3

05.11.2009, 08:20

Ich stimme Re zu. Die Frist beginnt mit Zustellung - also Unterzeichnung des EB
Liebe Grüße

Das Lämmchen Bild
gkutes

#4

05.11.2009, 09:31

alles andere würde ja auch keinen sinn machen.
bei uns ist es auch meist so, dass eine Verfügung zB vom 13.10.09 vom Gericht erst am 16.10.09 versandt wird. Du hättest ja so nie einen genauen Fristbeginn, wenn du nicht ab EB berechnest.

Nur bei Fristen die in Terminen (VH, EVT) bekannt gegeben werden, musst du ab Tag des Termines rechnen.
Aga77
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 40
Registriert: 23.07.2008, 14:34
Wohnort: Berlin

#5

05.11.2009, 09:51

Okay,
ich verstehe das dann so:

Die Entscheidungen, die direkt eine Frist ab Entsch. in gang setzen sind "verkündete" § 329 Abs. 1 ZPO.
Da gilt dann 221 ZPO nicht.

Es kommt also darauf an, ob die Entscheidung "zuzustellen" ist laut Gesetz.

Das sind solche Aufforderungen unter Frist an Parteien gemäß z.B. 273 oder 276 ZPO.

Dann gilt, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Zustellung nach 221 ZPO.

Blöd, dass dies nicht aus einer Vorschrift herauszulesen ist. Das sind halt Sachen, die man wissen muss, da es schwer ist dies aus dem Gestzt herauszulesen....

Grüße und DANKE
AGA
*Carpe diem* Was sonst? *
Antworten